Rz. 382

Es kann erforderlich werden, über den Grund des Anspruchs ein selbstständiges Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO einzuleiten.

 

Rz. 383

Zuständig ist einerseits das Prozessgericht (§ 486 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch das Amtsgericht der belegenen Sache (§ 486 Abs. 3 ZPO). Voraussetzung ist, dass – in Abgrenzung zu einem Ausforschungsbeweisantrag – eine konkrete Tatsache behauptet wird, die unter Beweis gestellt wird.

 

Rz. 384

Fraglich ist, inwieweit es ratsam ist, sogleich auch einen konkreten Sachverständigen unter Angabe seiner Adresse zu benennen, z.B. den eigenen "Haussachverständigen", mit dem sinnvollerweise zuvor telefonisch dessen Möglichkeit und Bereitschaft zur Begutachtung geklärt werden sollte. Häufig führt dies dazu, dass der Verfahrensgegner aufgrund nachvollziehbarer Skepsis darauf hinwirkt, dass jeder andere, jedoch gerade nicht der vom Antragsteller benannte Sachverständige ernannt wird. Die Benennung gilt daher inzwischen als sicherer Tipp, einen unliebsamen Sachverständigen auszuschalten. Anders als nach früherem Recht ist eine Benennung durch den Antragsteller prozessual auch nicht mehr vorgesehen, da gem. § 404 Abs. 1 ZPO der Sachverständige grundsätzlich vom Gericht bestimmt wird. Zugleich ist ein ausreichender Vorschuss (in der Regel dürften 500 EUR ausreichen) einzuzahlen oder Kostenbürgschaft zu übernehmen.

 

Rz. 385

Die Tatsachen, welche die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen, müssen glaubhaft gemacht werden.

 

Rz. 386

Oft vergeht zwischen Antragstellung und tatsächlicher Besichtigung durch den Sachverständigen ein viel zu großer Zeitraum, in dessen Verlauf sich die Verhältnisse vor Ort schon wieder erheblich geändert haben könnten.

 

Rz. 387

Um den Verlust von Beweismitteln zu vermeiden, bietet es sich an, dem Sachverständigen die Antragsschrift vorab per Fax zu übersenden und ihn über seine bevorstehende gerichtliche Beauftragung zu informieren sowie ihn zu bitten, unverzüglich vor Ort die erforderlichen Feststellungen zu treffen und – z.B. fotografisch – eine Zustandsdokumentation zu erstellen.

 

Rz. 388

Für die Kosten eines solchen Verfahrens ist einerseits die Rechtsschutzversicherung des Mandanten eintrittspflichtig (§ 5 Abs. 1c ARB 94/2000/2008), andererseits kann ggf. Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren beantragt werden.

 

Rz. 389

Die Durchführung des selbstständigen gerichtlichen Beweisverfahrens löst neben den bereits entstandenen Gebühren gem. Nr. 3100, 3104 VV RVG für das Hauptsacheverfahren zusätzlich und unabhängig von dem Hauptsacheverfahren zwar ebenfalls die Gebühr gem. Nr. 3100 VV RVG aus, die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist jedoch gem. Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG voll auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.

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