Rz. 1021

Für die Versorgungsansprüche bedeutet die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 613a BGB, dass der Betriebserwerber nur den Teil der Leistung schuldet, den der Arbeitnehmer bei ihm erdient hat; für die beim Veräußerer bis zum Insolvenzfall erdienten unverfallbaren Anwartschaften (siehe § 5 Rdn 20 ff.) haftet dagegen der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV aG) mit Sitz in Köln (siehe § 5 Rdn 8).[1024]

 

Rz. 1022

Das bedeutet im Einzelnen:

der Erwerber tritt in die Verpflichtungen aus den Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer ein,
er schuldet im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente,
der Träger der Insolvenzsicherung (PSV) haftet für den bereits erdienten Teil zeitanteilig, wenn die übernommene Versorgungsanwartschaft schon bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverfallbar war (§ 7 Abs. 2 BetrAVG),
eine Haftung des Betriebserwerbers oder des PSV scheidet für den Teil der Versorgungsanwartschaften aus, die bei der Insolvenzeröffnung noch verfallbar waren; dieser Teil ist zur Insolvenztabelle anzumelden,
bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann der Betriebserwerber mit den übernommenen Arbeitnehmern vereinbaren, dass die betriebliche Altersversorgung für die Zukunft aufgehoben oder eingeschränkt wird.
 

Rz. 1023

Zur Haftung des Betriebsveräußerers für Versorgungsverbindlichkeiten bei Betriebsübernahme unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 26 HGB nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB hat der 3. Senat des BAG[1025] entschieden:

Zitat

"Nach § 613a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über. Der 3. Senat des BAG hält an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 26 HGB a.F. fest, wonach diese Bestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlaut hinaus zur umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf der dort vorgesehenen Zeitspanne führt. Er lässt aber unentschieden, ob nach der Neuregelung des § 26 HGB, der zufolge fünf Jahre nach Eintragung der Firmennachfolge ausschließlich der Firmenübernehmer für Versorgungsverbindlichkeiten haftet, selbst wenn er nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers war, § 7 BetrAVG dahin ­modifiziert werden muss, dass der Firmenübernehmer nach der Enthaftung des Fir­menveräußerers als Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes anzusehen ist. Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26.3.1994 entstanden sind und später als vier Jahre nach der Eintragung einer Firmenübernahme fällig werden, § 26 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren."

 

Rz. 1024

Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.[1026]

 

Rz. 1025

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrente zu prüfen (§ 16 BetrAVG). Arbeitgeber ist, wer dem Versorgungsempfänger aus der ursprünglich erteilten Zusage verpflichtet ist. Bei einem Betriebsübergang geht die Anpassungsverpflichtung auf den Betriebserwerber über.[1027] Eine Anpassung der laufenden Leistungen gem. § 16 BetrAVG zu Lasten des Trägers der Insolvenzsicherung findet allerdings nicht mehr statt (siehe § 5 Rdn 21).[1028]

[1024] St. Rspr. des BAG: siehe etwa BAG v. 4.7.1989 – 3 AZR 756/87, DB 1989, 2541 = ZIP 1989, 1834, dazu EWiR 1990, 455 (Höfer/Küpper); so auch BAG v. 11.2.1989 – 3 AZR 117/91, DB 1992, 2559 = ZIP 1992, 1247; BVerwG v. 13.7.1999 – 1 C 14/98, ZIP 1999, 2067, dazu EWiR 2000, 275 (Joost); BAG v. 9.12.2009 – 3 AZR 384/07, BB 2010, 191.
[1025] BAG v. 23.3.2004 – 3 AZR 151/03, ZIP 2004, 1227, dazu EWiR 2004, 853 (Laskawy/Lomb).
[1026] BAG v. 19.5.2005 – 3 AZR 649/03, BB 2006, 943 = DZWIR 2006, 67 m. Anm. Flitsch.
[1027] BAG v. 21.2.2006 – 3 AZR 216/05, BB 2006, 2694 = ZIP 2006, 1742; dazu EWiR 2007, 35 (Schumann).
[1028] BAG v. 5.10.1993 – 3 AZR 698/92, BB 1994, 864 = DB 1994, 687, dazu EWiR 1994, 527 (W. Blomeyer); Tschöpe/Schipp, Teil 2 E Rn 330.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge