Rz. 53

Auch die Beendigung des Insolvenzverfahrens führt in entsprechender Anwendung der ­Regelungen der §§ 239, 242 ZPO zur Verfahrensunterbrechung. Ein vom Insolvenzverwalter geführter Rechtsstreit wird im Falle der Beendigung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich bis zu seiner Aufnahme durch den bisherigen Gemeinschuldner oder den Prozessgegner unterbrochen.

 

Rz. 54

 

Praxistipp

War allerdings der Verwalter durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so tritt anstelle der Unterbrechung die Möglichkeit, nach § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, denn die durch den Verwalter, der sich nicht selbst vertreten hat, erteilte Prozessvollmacht bleibt bestehen.

 

Rz. 55

Die Beendigung des Insolvenzverfahrens führt zur Auswechslung der Prozesspartei, auch wenn die erteilte Prozessvollmacht fortbesteht. Der Kläger muss das Klagerubrum seiner Klage auf die Gemeinschuldnerin als die nunmehr richtige Beklagte umstellen.[44]

 

Rz. 56

 

Hinweis

Ist die Gemeinschuldnerin im Handelsregister gelöscht, ist es nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen nachzuforschen, wer die vertretungsberechtigten Liquidatoren sind und unter welcher Anschrift Ladungen erfolgen können.[45]

 

Rz. 57

 

Hinweis

Ist der Verwalter, obwohl er sich auf Masseunzulänglichkeit berufen hat, vom Arbeitsgericht zur Vergütungszahlung verurteilt worden und haben die von ihm beauftragten Rechtsanwälte gegen das Urteil Berufung eingelegt, dann besteht für den Kläger eine Aufnahmepflicht mit der Folge, dass die Klage im Falle der Nichtaufnahme gegen die Gemeinschuldnerin und Fortführung des Rechtsstreits gegen den (vormaligen) Insolvenzverwalter unzulässig wird.[46]

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