Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 21.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 159/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.11.1995 (1 Ca 159/94) abgeändert:

Die Zahlungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu (19/25) und dem Beklagten zu (6/25) auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten Rechtszug auf 33.191,16 DM und für den zweiten Rechtszug auf 25.235,16 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Masseansprüche, die die Klägerin gegenüber dem beklagten (ehemaligen) Konkursverwalter geltend gemacht hat.

Die am 24.02.1949 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war seit dem 10.04.1989 bei der E. Edelstahl Brenn- und Schreinbetrieb W. GmbH (Gemeinschuldnerin) in K. als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.652,00 DM beschäftigt.

Über das Vermögen der Arbeitgeberin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Siegen vom 08.11.1993 (11 N 108/93) die Sequestration angeordnet und der Beklagte zum Sequester bestellt worden. Durch weiteren Beschluß vom 31.12.1993 (11 N 108/93) hat das Amtsgericht Siegen schließlich das Konkursverfahren eröffnet und den Beklagten zum Konkursverwalter ernannt.

Zuvor hat die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 28.12.1993 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.01.1994 „wegen erfolgter Betriebsstillegung” gekündigt und die Klägerin mit der Aufforderung, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, von der Arbeit freigestellt.

Gegen diese Kündigung hat die Klägerin am 14.01.1994 gegen Beklagten als den Konkursverwalter Klage erhoben und ihre Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Gleichzeitig hat sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je 2.600,00 DM mit dem Bemerken eingeklagt, die Gemeinschuldnerin habe hierauf nur Teilbeträge in Höhe von 1.300,00 DM bzw. 650,00 DM gezahlt.

Der beklagte Konkursverwalter hat sich anwaltlich vertreten und mit Klageerwiderungsschrift vom 01.02.1994 vortragen lassen, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin weder mit seiner Zustimmung als Sequester noch der als Konkursverwalter auch nur ansatzweise für wenige Minuten fortgeführt worden sei. Für die Zeit vor Konkurseröffnung habe die Klägerin Konkursausfallgeld erhalten. Zahlungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung seien wegen der Massearmut ungewiß.

Im Gütetermin vom 25.02.1994 ist der beklagte Konkursverwalter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. Das Arbeitsgericht Siegen hat auf Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin durch Versäumnisteilurteil wie folgt für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.12.1993 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
  3. Der Wert dieses Teilurteils beträgt 7.956,00 DM.

Gegen dieses ihm am 04.03.1994 zugestellte Versäumnisteilurteil hat der Beklagte keinen Einspruch eingelegt.

Der beklagte Konkursverwalter hat im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 8 vom 26.02.1994 folgendes einrücken lassen:

804. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der E. Edelstahl Brenn- und Schreinbetrieb W. GmbH, B. …, … K. -AG Siegen – 11 N 108/93 –, wird angezeigt, daß die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger ausreicht.

F. 21.02.1994

Der Konkursverwalter

Die Klägerin hat unter Rücknahme der bisher erhobenen Zahlungsklage ihre Gehaltsansprüche für die Zeit von Januar 1994 bis Februar 1995 mit Schriftsätzen vom 10.05.1994 und vom 13.02.1995 klageerweiternd geltend gemacht.

Der beklagte Konkursverwalter hat sich mit Schriftsatz vom 30.05.1994 darauf berufen, daß er die Massearmut im Amtsblatt des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 26.02.1994 bekannt gemacht habe.

Die Klägerin hat die Masseunzulänglichkeit mit Nichtwissen bestritten und sich darauf berufen, eine erhebliche Quote sei allein deshalb vorhanden, weil Schadenersatzansprüche der Masse gegenüber dem Konkursverwalter bestehen dürften, da dieser es bislang unterlassen habe, die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Ihre Zahlungsansprüche seien durch diese Schadenersatzforderungen gegenüber dem Konkursverwalter in gleicher Höhe gedeckt.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.652,– DM brutto abzüglich 1.075,20 DM netto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.1994 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.652,– DM brutto abzüglich 1.075,20 DM netto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.03.1994 zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.652,– DM brutto abzüglich 2.007,04 DM netto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.1994 zu zahlen.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.652,– DM brutto abzüglich 1.164,80 DM netto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus erg...

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