Rz. 25

Nach der von der h.M. vertretenen Auffassung ist bei Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kündigungsschutzklage nicht gegen die Gemeinschuldnerin (so die Mindermeinung: sog. Vertretertheorie), sondern gegen den Insolvenzverwalter als "Partei kraft Amtes" (sog. Amtstheorie) zu richten.

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Allerdings soll es nach Auffassung des ArbG Berlin[13] und inzwischen auch des BAG[14] unschädlich sein, wenn zwar die Klage gegen die Gemeinschuldnerin erhoben wurde, aus der Begründung oder aus Anlagen zur Klage aber ersichtlich wird, dass die Klage sich gegen die Kündigung durch den Verwalter richten soll; etwa durch Beifügung des Kündigungsschreibens oder durch Bezugnahme auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Rz. 27

Diese Rechtsprechung hat das BAG inzwischen noch einmal bestätigt:[15]

Ist ein Insolvenzverwalter nach deutschem Insolvenzrecht bestellt, ist eine Kündigungsschutzklage gegen ihn in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits und kann die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht wahren. Das Rubrum kann jedoch vor allem dann klargestellt werden, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter erklärt wurde.

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