Rz. 609
Ferner können beide Elternteile – die Mütter im Anschluss an den Mutterschutz – Elternzeit (vormals: Erziehungsurlaub) in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu dem Mutterschaftsurlaub können statt der Mütter auch die Väter Elternzeit unter den gleichen Voraussetzungen beantragen.
Rz. 610
Auch während der Elternzeit haben die betreffenden Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG). Eine Kündigung ist nur zulässig nach vorheriger Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate (§ 19 BEEG).
Rz. 611
Hinweis
Nach der Auffassung des BAG soll dieser Sonderkündigungsschutz auch gegenüber einem neuen Arbeitgeber bestehen, wenn der Elternzeitberechtigte beim vorigen Arbeitgeber den Erziehungsurlaub abbricht und dort ausscheidet und sich dann im neuen Arbeitsverhältnis gegenüber dem neuen Arbeitgeber erneut auf die Inanspruchnahme des noch nicht vollständig genommenen Erziehungsurlaubs beruft.[614]
Rz. 612
Hinweis
Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers muss zwar zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.[615]
Rz. 613
Im Falle einer Betriebsstilllegung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin nur deshalb eine von § 113 S. 2 InsO abweichende längere Kündigungsfrist einzuräumen, um sie weiterhin in den Genuss einer beitragsfreien Krankenversicherung kommen zu lassen.[616]
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