Rz. 606

Im Rahmen des Frauenarbeitsschutzes ist das Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG zu beachten, wonach die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

 

Rz. 607

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann gem. § 9 Abs. 3 MuSchG in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

 

Rz. 608

 

Hinweis

Nicht ausdrücklich geklärt ist, ob die Insolvenz ein solcher "besonderer Fall" i.S.v. § 9 Abs. 3 MuSchG ist. Das dürfte aber zu verneinen sein, da auch die anderen Sonderkündigungsschutztatbestände in der Insolvenz ihre Geltung behalten. Entschieden ist bisher, dass die insolvenzbedingte völlige Betriebsstilllegung einen solchen besonderen Fall darstellt.[613]

[613] BVerwG v.18.8.1977 – 5 C 8/77, AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG 1968.

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