Rz. 534

Die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Sozialauswahl bezieht sich nicht allein auf die Sozialindikatoren, nämlich die sog. sozialen "Grund- oder Kerndaten" Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten, sondern bezieht sich auf sämtliche Bestandteile der Sozialauswahl, nämlich auch auf

den auswahlrelevanten Personenkreis,
die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern,
die etwaige Bildung von Altersgruppen und
die Gewichtung der sozialen Grund- oder Kerndaten.[543]
 

Rz. 535

Grobe Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG ist bei einem Interessenausgleich mit Namensliste aber anzunehmen, wenn die Betriebspartner

den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt haben,
die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der herauszunehmenden Arbeitnehmer (Leistungsträger)[544] nicht nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben,
Altersgruppen, innerhalb derer die Sozialauswahl durchgeführt werden soll, in völlig wahllos aufeinander folgenden Zeitsprüngen (bspw. wechselnd in Zwölfer, Achter und Zehner Jahresschritten) gebildet haben,
einen der drei Sozialindikatoren überhaupt nicht berücksichtigt oder ihm ein völlig ungenügendes Gewicht oder zusätzlichen Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben.[545]
 

Rz. 536

 

Beispiel

Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist es beispielsweise nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn der Arbeitgeber den vorhandenen aktuellen und über eine längere Zeit im Betrieb erfolgreich angewandten Kenntnissen eines später eingestellten Elektrikers den Vorrang vor den durch Umschulung erst noch zu erwerbenden künftigen Kenntnissen des gekündigten und nur ein Jahr länger beschäftigten Arbeitnehmers gegeben hat.[546]

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