Rz. 475

Um aufzuzeigen, in welcher Weise die Praxis solche Vereinbarungen gestalten könnte, sei beispielhaft auf Punkteschemata verwiesen, die bereits vor dem 1.10.1996 vereinbart wurden und einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten haben.[486]

 

Rz. 476

 

Beispiel 1

Alter:

bis 20 Jahre keine Punkte
danach jeweils 1 Punkt pro Lebensjahr bis zu 30 Jahren
2 Punkte bis zu 40 Jahren
3 Punkte bis zu 50 Jahren
5 Punkte bis zu 60 Jahren

Betriebszugehörigkeit:

4 Punkte je volles Beschäftigungsjahr

Unterhaltspflichten:

5 Punkte je unterhaltsberechtigtes Kind[487]

Schwerbehinderung:

10 Punkte

Doppelverdiener:

10 Punkte Abzug[488]
 

Rz. 477

 

Beispiel 2

Alter:

1 Punkt pro vollendetem Lebensjahr (maximal 55 Punkte)

Betriebszugehörigkeit:

1 Punkt pro vollendetem Beschäftigungsjahr bis 10 Dienstjahre
vom 11. Dienstjahr an 2 Punkte pro vollendetem Beschäftigungsjahr (maximal 70 Punkte)

Unterhaltspflichten:

4 Punkte je unterhaltsberechtigtes Kind
8 Punkte für unterhaltsberechtigten Ehegatten

Schwerbehinderung:

5 Punkte (bis 50 % Erwerbsminderung)
sowie 1 Punkt für je 10 % Erwerbsminderung über 50 % Erwerbsminderung[489]
 

Rz. 478

 

Beispiel 3

Alter:

1 Punkt pro vollendetem Lebensjahr

Betriebszugehörigkeit:

2 Punkte pro vollendetem Beschäftigungsjahr

Unterhaltspflichten:

4 Punkte je Unterhaltsberechtigten

Schwerbehinderung:

5 Punkte bei anerkannter Schwerbehinderung[490]
 

Rz. 479

 

Praxistipp

Alternativ zu den vorstehenden Modellen ist hinsichtlich des Lebensalters auch eine Staffelung denkbar, die den Kreis der schutzbedürftigsten Arbeitnehmer z.B. im Alter zwischen 45 und Anfang 50 lokalisiert. Maßgeblich sind natürlich die individuellen betrieblichen, regionalen und branchenbezogenen Gegebenheiten. Hier könnte dann eine Punktezahl für jedes Lebensalter, jeweils verknüpft mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, vergeben werden. Die höchste Punktzahl würde dann z.B. Arbeitnehmern im Alter von 52 Jahren zugewiesen. Bis zu diesem Alter würde der Punktewert steigen, danach wieder sinken.[491] Als Rahmen könnte nach unten ein Alter von 20 oder 25 Jahren, nach oben das Alter 60 gewählt werden. Unterhaltspflichten und sonstige Sozialdaten würden dann gesondert erfasst. Dabei können durchaus Gewichtungen vorgenommen werden, die von den vorstehenden Beispielen abweichen.

 

Rz. 480

 

Praxistipp

Denkbar ist aber auch, dass die Punktevergabe nach Altersgruppen unterscheidet, z.B.:

bis 34 Jahre: jeweils 1 Punkt pro Lebensjahr,
35 bis 44 Jahre: jeweils 2 Punkte pro Lebensjahr,
45 bis 54 Jahre: jeweils 3 Punkte pro Lebensjahr,
55 und älter: jeweils 1 Punkt pro Lebensjahr.
[486] Weitere Beispiele auch bei Müller, § 5 Rn 226 ff.
[487] Ob auch der Ehegatte hinsichtlich der Unterhaltspflicht berücksichtigt wurde, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Sinnvoll wäre aber eine ungefähre Gleichbehandlung der verschiedenen Unterhaltspflichten.
[488] BAG v. 24.3.1982 – 2 AZR 21/82, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung.
[490] LAG Hamm v. 21.8.1997 – 4 Sa 166/97, LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = BB 1998, 165 (LS).
[491] Vgl. Gaul/Küttner, AktuellAR 1994, 553 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge