Rz. 304
Werden einem Arbeitnehmer – z.B. durch Freistellung während der Kündigungsfrist – die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne dass neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung i.S.v. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG vor.[314]
Rz. 305
Die Freistellung der Arbeitnehmer während der Laufzeit ihrer Kündigungsfrist unterliegt, wenn der Betrieb stillgelegt wird, auch nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 BetrVG.[315] Zu beachten sind aber ggf. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG.
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