Rz. 304

Werden einem Arbeitnehmer – z.B. durch Freistellung während der Kündigungsfrist – die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne dass neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung i.S.v. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG vor.[314]

 

Rz. 305

Die Freistellung der Arbeitnehmer während der Laufzeit ihrer Kündigungsfrist unterliegt, wenn der Betrieb stillgelegt wird, auch nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 BetrVG.[315] Zu beachten sind aber ggf. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG.

[314] BAG v. 28.3.2000 – 1 ABR 17/99, BB 2000, 2414 (Hunold) = NZA 2000, 1355.
[315] LAG Köln v. 16.3.2000 – 10/11 Sa 1280/99, ZInsO 2000, 571; LAG Hamm v. 20.9.2002 – 10 TaBV 95/02, ZInsO 2003, 531.

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