Rz. 893
Die Unterrichtung muss entweder der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber vornehmen.
Rz. 894
Praxistipp
In der Praxis dürfte es sich empfehlen, dass sich die beteiligten Rechtsträger auf eine einheitliche ordnungsgemäße Unterrichtung verständigen. Anderenfalls besteht die Gefahr sich widersprechender Informationen. Auch besteht die Gefahr, dass Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Aufklärung bestehen, aber zwischen den Rechtsträgern selbst keine besondere interne Regressmöglichkeit geschaffen wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht beginnt, was ganz erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte.
Rz. 895
Hinweis
Es berührt die Ordnungsgemäßheit einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht, wenn darin als Betriebserwerber eine im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH genannt wird, diese Eintragung aber bis zur Unterrichtung erfolgt ist.[899]
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