Rz. 577

Die Betriebspartner können in einer aus Anlass eines Betriebsübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags haben, wenn eine Beschäftigung beim Erwerber aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.[589]

 

Rz. 578

 

Beispiel

Hat ein Unternehmen im Konzern aus Anlass einer Ausgliederung eines Geschäftsfelds in einer Betriebsvereinbarung den überwechselnden Arbeitnehmern eine Wiedereinstellung zugesagt, wenn ihre Beschäftigung bei der namentlich bezeichneten Konzerntochter aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, kann diese Zusage dahin gehend auszulegen sein, dass der Wiedereinstellungsanspruch nur bis zu einem Herauslösen der Gesellschaft aus dem Konzernverbund besteht, wenn auch die anderen Ausgleichsregelungen in der Betriebsvereinbarung entweder befristet oder von einer Konzernzugehörigkeit der Konzerntochter abhängig sind.[590]

 

Rz. 579

Fallen jedoch die Gründe für die Kündigung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist weg, besteht dagegen grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch. Stellt der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund früherer Zusagen oder aufgrund einer entsprechenden Sozialplanregelung einen Teil der Arbeitnehmer wieder neu ein, muss er dabei keine Sozialauswahl anstellen.[591]

 

Rz. 580

Der Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers erteilten Wiedereinstellungszusage ist eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO. Lehnt der Insolvenzverwalter die vom Schuldner zugesagte Wiedereinstellung ab, kann der Arbeitnehmer allenfalls eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, also entsprechend § 103 Abs. 2 InsO statt des Leistungsaustauschs eine Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden.[592]

 

Rz. 581

Eine in einem Kündigungsschreiben angekündigte Wiedereinstellung ("Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 1.6.2012") stellt kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags dar, durch dessen Annahme der Arbeitnehmer unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bewirken kann, sondern es liegt eine Wiedereinstellungsvereinbarung vor, die lediglich zu einer vertraglich begründeten Wiedereinstellungspflicht führt. Will der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Wiedereinstellung zusammen gerichtlich geltend machen, muss er einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag stellen.[593]

[589] BAG v. 19.10.2005 – 7 AZR 32/05, BB 2006, 1747; ablehnend Diehn, BB 2006, 1794.
[590] BAG v. 19.10.2005 – 7 AZR 32/05, BB 2006, 1747; ablehnend Diehn, BB 2006, 1794.
[591] BAG v. 6.8.1997 – 7 AZR 557/96, BB 1998, 538; BAG v. 28.6.2000 – 7 AZR 2423/97, BB 2001, 573 m. Anm. Kukat.
[593] BAG v. 17.3.2015 – 9 AZR 702/13, NZA 2016, 124 = ZIP 2015, 1653; dazu EWiR 2015, 681 (Gossak).

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