Rz. 150

Die Zusage eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters, dass bestimmte Kosten ab Anordnung der vorläufigen Verwaltung "aus der Insolvenzmasse übernommen werden", kann zu einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) gem. § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB führen.[165]

 

Rz. 151

Als Anspruchsgrundlage für ein Schadensersatzbegehren gegen den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter wegen nicht erfüllten Zahlungszusagen greift dagegen § 61 InsO nicht ein. Diese Vorschrift gilt zwar gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. § 61 InsO setzt aber voraus, dass eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. Durch Rechtsgeschäfte entstehen Masseverbindlichkeiten jedoch nur, wenn sie der (endgültige) Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 S. 1 InsO) vorgenommen hat.

 

Rz. 152

 

Hinweis

Eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 S. 2 InsO, der für Dauerschuldverhältnisse in bestimmten Fällen eine entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 2 S. 1 InsO vorsieht, auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters kommt – zumindest nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung – nicht in Betracht.[166]

[165] OLG Schleswig v. 31.10.2003 – 1 U 42/03, NJW 2004, 1257 = NZI 2004, 92, dazu EWiR 2004, 393 (Undritz); zur Haftung aus c.i.c. siehe auch ArbG Essen v. 18.5.2004 – 2/4 Ca 34/04, ZInsO 2005, 54; BAG v. 25.6.2009 – 6 AZR 210/09, ZInsO 2009, 1648 für den Fall des Hinweises eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf seine "Haftpflichtversicherung". Zur Haftung des Verwalters aus einem selbstständigen Garantieversprechen gegenüber den Beschäftigten siehe LAG Hamm v. 7.12.1998 – 19 Sa 426/98, InVo 1999, 174.
[166] OLG Schleswig v. 31.10.2003 – 1 U 42/03, NJW 2004, 1257 = NZI 2004, 92, dazu EWiR 2004, 393 (Undritz).

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