Rz. 150
Die Zusage eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters, dass bestimmte Kosten ab Anordnung der vorläufigen Verwaltung "aus der Insolvenzmasse übernommen werden", kann zu einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) gem. § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB führen.[165]
Rz. 151
Als Anspruchsgrundlage für ein Schadensersatzbegehren gegen den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter wegen nicht erfüllten Zahlungszusagen greift dagegen § 61 InsO nicht ein. Diese Vorschrift gilt zwar gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. § 61 InsO setzt aber voraus, dass eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. Durch Rechtsgeschäfte entstehen Masseverbindlichkeiten jedoch nur, wenn sie der (endgültige) Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 S. 1 InsO) vorgenommen hat.
Rz. 152
Hinweis
Eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 S. 2 InsO, der für Dauerschuldverhältnisse in bestimmten Fällen eine entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 2 S. 1 InsO vorsieht, auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters kommt – zumindest nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung – nicht in Betracht.[166]
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