Rz. 21
Im Rahmen der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens können einem "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter" im gerichtlichen Bestellungsbeschluss auch nur einzelne Befugnisse, wie etwa die Arbeitgeberbefugnisse und insbesondere die Kündigungsbefugnis, eingeräumt werden.[8] Dann stellt sich im Falle des Ausspruchs einer Kündigung die Frage nach dessen verfahrensrechtlicher Stellung.
Rz. 22
Dazu wird vertreten, dass die Arbeitgeberstellung und damit auch die Passivlegitimation in einem Kündigungsprozess auch dann bei dem Gemeinschuldner verbleiben, wenn nach der sog. Berscheid'schen Formel[9] einem solchen "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter" im gerichtlichen Bestellungsbeschluss die Arbeitgeberbefugnisse und insbesondere die Kündigungsbefugnis eingeräumt werden.[10] Diese Auffassung überzeugt nicht. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht mit der Arbeitgeberstellung betraut ist, die Kündigung ausspricht, muss er auch für die Kündigungsschutzklage zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung passivlegitimiert sein.
Rz. 23
Hinweis
Problematisch ist dabei aber auch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen letztlich die Voraussetzungen für eine Sanierung mit einer etwaigen Betriebsfortführung beseitigen kann, die er nach dem gesetzlichen Auftrag zunächst prüfen soll.[11]
Rz. 24
Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht stellt nach der Auffassung des OLG Saarbrücken[12] keine hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO dar. Im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld vom vorläufigen Insolvenzverwalter an eine Rentenversicherungsanstalt gezahlte Sozialversicherungsbeiträge unterliegen auch dann der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, wenn diese (bzw. die Rückforderung) bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.
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