Rz. 132

Nach § 61 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, nicht voll erfüllt werden kann. Die Haftung nach § 61 S. 1 InsO gilt jedoch nicht für die sog. Altmassegläubiger, sondern beschränkt sich auf die sog. Neumassegläubiger, die überhaupt erst durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters zu Massegläubigern werden.[149]

 

Rz. 133

Die Bestimmung ist in dem von ihr geregelten Teilbereich der (verschärften) Verwalterhaftung als speziellere Norm vorrangig vor § 60 InsO zu prüfen.[150]

 

Rz. 134

§ 61 InsO regelt den Fall des erhöhten Risikos der Masseunzulänglichkeit. Der Eintritt der Masseunzulänglichkeit muss wahrscheinlicher sein als ihr Nichteintritt. Der verschärften persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters liegt der Gedanke zugrunde, dass Dritte sonst nicht mehr bereit wären, Geschäftsbeziehungen mit dem Verwalter des insolventen Unternehmens aufzunehmen. Das erschwerte es, das Unternehmen im Insolvenzverfahren fortzuführen. Das Ausfallrisiko soll durch die persönliche Haftung des Verwalters gemindert werden. Der Verwalter soll persönlich dafür einstehen, dass Masseverbindlichkeiten, deren Entstehung er hätte vermeiden können, erfüllt werden.[151] Die Interessen der Massegläubiger sind deshalb nur dann durch eine verschärfte persönliche Haftung gesichert, wenn der Verwalter – regelmäßig im Rahmen einer Betriebsfortführung – willentlich Masseverbindlichkeiten begründet, obwohl voraussehbar ist, dass sie bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können.[152]

 

Rz. 135

§ 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Zwingende Voraussetzung des § 61 S. 1 InsO ist, dass die Masseverbindlichkeit, für deren Erfüllung der Insolvenzverwalter haften soll, durch eine ihm zuzurechnende "Rechtshandlung" begründet worden ist. Seine persönliche Haftung beschränkt sich nach § 61 S. 1 InsO auf die Forderungen von Neumassegläubigern, die hinsichtlich dieser Forderungen erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern geworden sind. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf einem späteren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Sie legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest.[153]

 

Rz. 136

Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 S. 1 InsO also nicht für die Nichterfüllung der ohne sein Zutun entstandenen, "aufgezwungenen" (oktroyierten) Masseverbindlichkeiten, auf deren Entstehen und Höhe der Insolvenzverwalter keinerlei Einfluss hat.

 

Rz. 137

 

Beispiel

Hierunter fallen die Entgelt- und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die der Insolvenzverwalter zum frühest möglichen Kündigungstermin gekündigt, aber nicht mehr eingesetzt, sondern von der Arbeit freigestellt hat (siehe § 4 Rdn 33 f.).

 

Rz. 138

Der Umfang des Schadensersatzes nach § 61 InsO ist begrenzt auf das negative Interesse. Der Gläubiger ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die die Masseverbindlichkeit begründende Handlung stünde.[154] Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist also auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das Fehlverhalten bestehen würde.[155] Entscheidend ist, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten entwickelt hätte, wenn sich der Schädiger pflichtgemäß verhalten hätte.[156]

 

Rz. 139

Aus § 61 S. 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter nur, aber immer dann, wenn er Masseverbindlichkeiten aufgrund vorwerfbar unzutreffender Einschätzung des Masseumfangs eingeht.

 

Rz. 140

Bei Vorhandensein mehrerer fälliger und einredefreier Masseschulden ist der Insolvenzverwalter, dessen verwaltete Masse momentan nicht zur Befriedigung aller Mas­severbindlichkeiten ausreicht, verpflichtet, die gleichrangigen Massegläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Verstößt er hiergegen, haftet er den benachteiligten Massegläubigern nach § 61 Abs. 1 InsO grundsätzlich in Höhe des Betrages, der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre.[157]

 

Rz. 141

Der Insolvenzverwalter handelt jedoch dann nicht schuldhaft, wenn er bei einer Betriebsfortführung an bereits gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer keine Zahlungen mehr leistet, sondern die unzureichende Masse nur zur Bezahlung der Lieferanten und der nicht freigestellten Arbeitnehmer verwendet.[158]

 

Rz. 142

Für eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO ist kein Raum, wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers, in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit Abfindungsregelung zu schließen, auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auf einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko beruht. Nimmt der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter, der einen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess geschlossen, die darin vereinbarte Abfindung jedoch nicht gezahlt hat, aus § 61 InsO auf...

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