Rz. 384
Ggf. muss der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer nach zumutbaren Anlern-, Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen einen freien vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten.[403]
Rz. 385
Zumutbar sind Umschulungsmaßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen dann, wenn ein sinnvoller Einsatz auf einem freien oder freiwerdenden Arbeitsplatz nach der Umschulung bzw. Fortbildung möglich ist und die Umschulung bzw. Fortbildung mit einem vertretbaren zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand erfolgen kann. Ob als zumutbare Zeitspanne für Umschulungs- oder Fortbildungs- oder Anlernmaßnahmen immer die Dauer der jeweiligen Kündigungsfrist anzusehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Das BAG hat dies aber zumindest angedeutet.[404]
Rz. 386
Hinweis
Allerdings dürften in der Insolvenz wegen der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten des gemeinschuldnerischen Unternehmens die Anforderungen insoweit deutlich herabgesetzt sein, zumal die Zumutbarkeit insoweit auch von der Länge der jeweiligen Kündigungsfrist beeinflusst wird.
Rz. 387
Hinweis
Der Arbeitnehmer hat aber grundsätzlich keinen Anspruch auf einen freien höherwertigen Arbeitsplatz (Beförderungsstelle).
Rz. 388
Hinweis
Es besteht – außer im Falle des Sonderkündigungsschutzes von Betriebsverfassungsorganen (siehe Rdn 653 ff.) – auch keine Verpflichtung zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes.
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