Rz. 1035

Ob dies auch für den Gesamtbetriebsrat gilt, wenn sämtliche Betriebe eines Unternehmens unverändert auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, das bisher nicht über eigene Betriebe verfügt, ist bislang vom BAG nicht entschieden worden. Allerdings deutet das BAG im Beschl. v. 5.6.2002 zu einer solchen Sachverhaltskonstellation an (Ziffer II.2. der Entscheidung), dass dann vergleichbare Gründe wie beim Inhaberwechsel in einem Betrieb dafür sprechen könnten, vom Fortbestand nicht nur der einzelnen Betriebsräte, sondern auch vom Fortbestand des von den Betriebsräten errichteten Gesamtbetriebsrats auszugehen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass sich die betrieblichen Strukturen in keiner Weise ändern.

 

Rz. 1036

Das BAG hat in der Entscheidung vom 5.6.2002 ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand des Gesamtbetriebsrats dann nicht in Betracht kommt, wenn nicht sämtliche Betriebe eines Unternehmens auf den neuen Inhaber übertragen werden oder das übernehmende Unternehmen bereits einen oder mehrere Betriebe hat und sich die betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen entsprechend ändern. In diesem Falle entfallen die Grundlagen für die Errichtung dieses Gesamtbetriebsrats. Es muss dann ein neuer Gesamtbetriebsrat nach den gesetzlichen Vorgaben des § 47 BetrVG errichtet werden.

 

Rz. 1037

Dies gilt nach Auffassung des BAG bereits dann, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Identität eines Betriebs im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang verändert wird. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass es sich um wesentliche Änderungen handelt oder darauf, dass eine Vielzahl von Betrieben betroffen ist.

 

Rz. 1038

 

Hinweis

Beachtet werden muss, dass die Frage des Fortbestands des Gesamtbetriebsrats in dieser Entscheidung des BAG aufgrund des dort vorliegenden Sachverhalts aus Sicht des aufnehmenden Unternehmens beantwortet wurde. Ungeklärt ist auch, ob der Betriebsübergang eines oder mehrerer Betriebe auf ein anderes Unterneh­men im übertragenden Unternehmen nicht zum Fortfall des Gesamtbetriebsrats führt, sofern dort mehr als ein Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt ist, bestehen bleibt.

 

Rz. 1039

Nach der Entscheidung des BAG vom 5.6.2002 steht der Untergang des Gesamtbetriebsrats im Falle eines Betriebsübergangs, der zu einer Änderung der betrieblichen Strukturen (im Sinne einer überbetrieblichen Organisationsänderung im Unternehmen – nicht gemeint sind rein innerbetriebliche Veränderungen) im aufnehmenden Unternehmen führt, auch nicht zur Disposition der Betriebsparteien: Die Parteien können die Weitergeltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen und den Fortbestand des bestehenden Gesamtbetriebs also auch nicht kraft Vereinbarung herbeiführen.

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