Rz. 470

Die EWIV ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO sieht vor, dass eine EWIV von der Eintragung an die Fähigkeit hat, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen sowie vor Gericht zu stehen. Die EWIV selbst ist daher im Rahmen ihres Gegenstandes ein selbstständiges Haftungssubjekt.[1088]

 

Rz. 471

Die Mitglieder haften gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EWIV-VO und § 1 des deutschen Ausführungsgesetzes i.V.m. § 128 HGB unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der EWIV. Art. 24 Abs. 2 EWIV-VO stellt klar, dass die Mitglieder nur subsidiär im Verhältnis zu der Vereinigung haften. Neu eintretende Mitglieder können ihre Haftung für bereits begründete Verbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 EWIV-VO ausschließen.[1089]

 

Rz. 472

Ein wesentliches Merkmal der EWIV besteht darin, dass der Gegenstand der Vereinigung nur darin bestehen darf, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, um es ihnen zu ermöglichen, die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Eine EWIV darf nicht den Zweck verfolgen, Gewinn für sich selbst zu erzielen (Präambel und Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO).

Wegen dieses zwingenden Hilfscharakters eignet sich diese Gesellschaftsform nicht für eine gemeinschaftliche Berufsausübung. Eine EWIV selbst darf keine Rechtsberatung durchführen (Nr. 5 der Erwägungsgründe zur EWIV-VO). Vertragspartner des Mandanten im Rahmen eines Auftrags zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist daher stets das einzelne EWIV-Mitglied, nicht die EWIV selbst. Die übrigen EWIV-Mitglieder sind nicht Haftungsschuldner des Auftraggebers eines EWIV-Mitglieds, wenn dieses wegen fehlerhafter Berufsausübung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Rz. 473

Eine Rechtsscheinhaftung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die beteiligten Anwälte nach außen zurechenbar den Anschein einer internationalen Sozietät hervorrufen. Arbeitet das deutsche EWIV-Mitglied mit einem ausländischen EWIV-Mitglied zusammen, gelten i.Ü. dieselben Grundsätze, als wenn die Anwälte einander im Einzelfall hinzuziehen (vgl. Rdn 356 ff.).

[1089] Vgl. BGHZ 154, 370, 374.

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