Ganske, Das Recht der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), Köln 1988;

Weimar/Delp, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) in rechtlicher und steuerlicher Sicht, WPg 1989, 89;

Autenrieth, Die inländische Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) als Gestaltungsmittel, BB 1989, 305;

Meyer-Landrut, Die EWIV als neues Instrument für grenzüberschreitende Kooperation, WPK-Mitteilung 3/1989, 56;

Weimar, Rechtsfragen der EWIV, NWB F 18, 3031;

Grüninger, Die deutsche Rechtsanwaltssozietät als Mitglied einer EWIV, DB 1990, 1449;

Bach, Die BGB-Gesellschaft als Mitglied einer Europäischen wirtschaft­lichen Interessenvereinigung (EWIV)?, BB 1990, 1432;

Grüninger, Die Europäische wirtschaft­liche Interessenvereinigung beratender Freiberufler, BB 1990, 2161;

Mehring, Die Besteuerungsgrundlagen der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), NWB F 18, 3109;

Hartard, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung im deutschen, englischen und französischen Recht, 1991;

Fey, Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigungen, DB 1992, 233;

Busl, Die steuerliche Behandlung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mittelständischer Unternehmer, DStZ 1992, 773;

Knobbe-Keuk, Die EWIV im nationalen und internationalen Steuerrecht, EWS 1992, 1;

Müller-Guggenberger/Schotthöfer, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – eine Darstellung aus rechtsvergleichender Sicht –, 1993;

Klein-Blenkers, Wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche Fragen zur Europäischen und Wirtschaftlichen Interessenvereinigung, DB 1994, 2224;

Jahndorf, Die EWIV im Ertragsteuerrecht, Köln 1995.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 15.11.1988, IV C 5 – S 1316–67/88, DB 1989, 354 (Zur Besteuerung der EWIV in Deutschland);

R 5.2 GewStR 2009 "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)";

H 15.8 Abs 1 EStH 2021 "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)";

s auch § 5 Abs 1 S 4 GewStG.

 

Rn. 55a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Entstehungsgeschichte, Zielsetzung, Grundkonzeption

Mit der EWIV hat der Rat der EG ein Rechtsinstrument zur Verfügung gestellt, das die Schaffung einer "supranationalen" Unternehmensform ermöglicht. Nach der zeitlichen und rangmäßigen Reihenfolge gelten nachfolgende Bestimmungen:

(1) EG-VO 2137/85 des Rates der EG v 25.07.1985 (EWIV-VO), ABIEG Nr L 199 v 31.07.1985, 1ff (BT-Drucks 11/352, 12ff); gemäß Art 235 der EWGV unmittelbar anwendbare Rechtsquelle, die nationales Recht verdrängt. In Kraft gemäß Art 43 Abs 1 ab 01.07.1989 (= frühester Zeitpunkt für die Gründung einer EWIV).
(2) Subsidiär in Ergänzung der vorstehenden VO (soweit diese nicht zwingendes Recht ist, etwas nicht regelt, ausdrücklich verweist) das innerstaatliche Ausführungsgesetz, das EWIV-AG vom 14.04.1988, BGBl I 1988, 514 (in Kraft seit dem 01.01.1989 gemäß § 18 EWIV-AG), zuletzt geändert durch Art 16 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v 23.10.2008, BGBl I 2008, 2026.
(3) Ergänzend gemäß § 1 EWIV-AG die Bestimmungen des HGB über die OHG (zB §§ 19, 18 Abs 2 HGB hinsichtlich des Namens); die EWIV gilt als "Handelsgesellschaft iSd Handelsgesetzbuches".

Gemäß Art 1 Abs 2 EWIV-VO ist die EWIV Träger von Rechten und Pflichten jeder Art, Grundbesitz wird ihr zugerechnet.

(4) Achte VO zur Änderung der HR-Verfügung vom 12.08.1989, BGB I 1989, 1113f.

Gegründet wird die EWIV gemäß Art 2 Abs 1 EWIV-VO durch schriftlichen Gründungsvertrag nach innerstaatlichem Recht und Eintragung ins HR. Die EWIV handelt unter ihrer Firma, die den Zusatz "EWIV" enthalten muss (Art 5 der EG-VO). Bestellung, Abberufung und Haftung der Geschäftsführer (Drittorganschaft ist zulässig) ähnelt weitgehend deutschem GmbH-Recht (Art 19, 20, EG-VO). Nach Art 1 Abs 2 EWIV-VO ist die EWIV geschäftsfähig. Aus Art 1 Abs 3 EWIV-VO wird jedoch erkennbar, dass sich der Verordnungsgeber nicht zu einer einheitlichen Regelung der Rechtsfähigkeit zugunsten der EWIV entscheiden konnte, sondern diese Frage der nationalen Rechtsetzung zugewiesen hat. Die französische WIV, die Vorbild für die EWIV war und die Rechtsfähigkeit besitzt, ist somit nicht einheitlicher europarechtlicher Maßstab für die EWIV geworden.

Gemäß Art 5a EWIV-VO, § 2 Abs 2 Nr 2 EWIV-AG darf eine nach deutschem Recht gegründete EWIV eine Sachfirma führen: LG Bonn, EWS, 374.

Kernstück der EG-VO ist der Zweck der EWIV, durch den sie sich von einer Gesellschaft unterscheidet. Dieser besteht nach Art 3 Abs 1 der EG-VO darin, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; die EWIV hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen, Gewinnerzielung ist jedoch nicht untersagt, das folgt aus den Bestimmungen über die Gewinnverteilung in Art 21 der EG-VO. Gewinn kann zB entstehen bei Durchführung gewerblicher Projekte mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa bei einer Arbeitsgemeinscha...

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