Rz. 394

Berufsrechtlich begrenzt § 59a Abs. 1 und 2 BRAO die Zulässigkeit einer Sozietät auf die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen (zur internationalen Sozietät vgl. Rdn 419 ff.). Allerdings bestehen – wie bei der Partnerschaft (vgl. Rdn 430) – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen.[874] Die angesprochene Problematik stellt sich gleichermaßen bei allen Berufsausübungsgemeinschaften.

Zwar soll § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (i.V.m. § 1 Abs. 3 PartGG) weiterhin eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthalten, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aber insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht.[875] Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stelle bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar.[876]

Die früher in § 59a Abs. 2 BRAO a.F. normierte Pflicht, eine gemeinschaftliche Kanzlei zu unterhalten oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet, ist aufgehoben worden. Damit obliegt es nunmehr der Verantwortung des einzelnen Rechtsanwalts, wie er seine Tätigkeit organisiert, insb. in welcher Kanzlei er seinen Beruf in welchem Umfang ausübt.[877] § 29a BRAO, wonach Rechtsanwälte auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten dürfen, bleibt unberührt. § 59a BRAO gilt als berufsrechtliche Vorschrift unabhängig von der Rechtsform für sämtliche Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, insb. also auch für Rechtsanwälte, die sich zu einer Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Bei einer als GmbH organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft verweist § 59m Abs. 2 BRAO zwar nicht auf § 59a BRAO, aber § 59e Abs. 1 BRAO lässt nur die dort genannten Personen als Gesellschafter zu.[878]

[877] Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 59a Rn 8.
[878] Zur Teilnichtigkeit dieser Norm BVerfG, 14.1.2014 – 1 BvR 2989/11, 1 BvR 236/12, NJW 2014, 613 = AnwBl. 2014, 270; danach verletzen Regelungen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.

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