Rz. 430

Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG)[1000] ist am 1.7.1995 in Kraft getreten.[1001] Die Partnerschaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch für interprofessionelle, überregionale und internationale Zusammenschlüsse eignen. Sie tritt neben die anderen berufsrechtlich zulässigen Formen, in denen Rechtsanwälte gemeinschaftlich ihren Beruf ausüben können.[1002] Während § 1 PartGG in seinem Abs. 2 eine Vielzahl von freien Berufen aufzählt, sieht § 1 Abs. 3 PartGG die Möglichkeit vor, gesetzliche Beschränkungen zur Berufsausübung in der Partnerschaft zu normieren oder diese von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Im Bereich der Anwaltschaft finden sich entsprechende Beschränkungen in § 59a Abs. 1, 2 BRAO. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung ist allerdings fraglich.[1003] Mit guten Gründen hat der II. Zivilsenat des BGH für den Fall einer beabsichtigten Partnerschaftsgesellschaft eines Rechtsanwalts mit einer Ärztin und Apothekerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG angenommen und die Frage dem BVerfG vorgelegt,[1004] nach dessen Entscheidung das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.[1005] Der II. Zivilsenat hat hierauf entschieden, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.[1006]

Grds. soll § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (i.V.m. § 1 Abs. 3 PartGG) aber auch weiterhin eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthalten, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt sei § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegenstehe. Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung des BGH gem. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO, dass sich eine Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft betätigt.[1007]

Gesellschaftsrechtlich ist die Partnerschaft (trotz des allgemeinen Verweises auf die §§ 705 ff. BGB in § 1 Abs. 4 PartGG) weitgehend der OHG (§§ 105 ff. HGB) angeglichen, die für die freien Berufe mangels Ausübung eines Handelsgewerbes keine zulässige Organisationsform darstellt. Partei des Anwaltsvertrages mit dem Auftraggeber ist gem. § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB die (teilrechtsfähige) Partnerschaft und sind nicht die einzelnen Partner. Die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaft und die gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung auf den sachbearbeitenden Partner haben die Akzeptanz der Partnerschaftsgesellschaft deutlich erhöht.[1008] Bestehendem Reformbedarf im Bereich der Haftung hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Rechnung getragen (vgl. Rdn 543).

[1000] Gesetz v. 25.7.1994, BGBl I, S. 1744. Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drucks 12/6152 v. 11.11.1993 und BT-Drucks 12/7642 v. 20.5.1994.
[1001] Zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes etwa: v. Falkenhausen, AnwBl. 1993, 79 ff.; Henssler, NJW 1993, 2137, 2142 f.; ders., WiB 1994, 53 ff.; Leutheusser-Schnarrenberger, in: FS Helmrich, S. 677 ff.; Michalski, ZIP 1993, 1210 ff.; K. Schmidt, ZIP 1993, 633 ff.; Seibert, AnwBl. 1993, 155 ff.
[1002] Allgemein zur Partnerschaft etwa: Michel, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 8 Rn 48 ff.; Langenkamp/Jaeger, NJW 2005, 3238 sowie auch Bösert, ZAP, Fach 15, S. 137 ff.; Boin, Die Partnerschaftsgesellschaft für Rechtsanwälte; Heckschen, NotBZ 2018, 81; Henssler, ZAP, Fach 23, S. 285, 286 bis 293; Höpfner, JZ 2017, 19; Kempter, BRAK-Mitt. 1994, 122; Knoll/Schüppen, DStR 1995, 608 und 646; Lenz, MDR 1994, 741; Lieder/Hoffmann, NZG 2017, 325; Lieder/Frehse/Kilian, NJW 2018, 2175; Mahnke, WM 1996, 1029; Pilny, IFLRev 1996, 14; Römermann, Entwicklungen und Tendenzen bei Anwaltsgesellschaften, S. 98 bis 140; K. Schmidt, NJW 1995, 1; ders., Gesellschaftsrecht, § 64; Seibert, DB 1994, 2381; ders., in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, §§ 36 ff.; ders., ZIP 1997, 1046; Sieg, Internationale Anwaltshaftung, S. 49 und 154 ff.; Jawansky, DB 2001, 2281.
[1003] Vgl. Henssler, NZG 2019, 401 ff.
[1007] BGH, 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 124, 235 = NJW 2017, 1681, im Anschl. an BGH, 9.7.2001 – PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270, Rn 13.
[1008] BRAK-Mitt. 2005, 76: zum 1.1.2005: 1.286 Partnerschaftsgesellschaften; BRAK-Mitt. 2011, 71: zum 1.1.2011...

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