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Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

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§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts [Bis 31.12.2023: Voraussetzungen der Partnerschaft]

 

(1) 1Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. 2Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

 

(2) 1Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. 2Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte[2] [Bis 31.07.2022: Mitglieder der Rechtsanwaltskammern], Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

 

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

 

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende[3] Anwendung.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Eingefügt durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 2 Name der Partnerschaft

 

(1)[1] Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.

Bis 31.12.2023:

(1) 1Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. 2Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. 3Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

 

(2) Die §§ 18,[2] [Bis 31.12.2023: § 18 Abs. 2, §§] 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

[1] Abs. 1 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 3 [bis 31.12.2023]

[1]

§ 3 Partnerschaftsvertrag

(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

2.

den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;

3.

den Gegenstand der Partnerschaft.

[1] § 3 aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

§ 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel [Bis 31.12.2023: Anmeldung der Partnerschaft]

 

(1) 1Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2023: § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs] entsprechend anzuwenden. 2Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. [3] [Bis 31.12.2023: Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. ] 3Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

 

(2) 1In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

 

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

 

(4)[4] Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Abs. 4 angefügt durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

 

(1)[1] Die Eintragung hat zu enthalten:

 

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

 

2.

den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;

 

3.

den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;

 

4.

den Gegenstand der Partnerschaft;

 

5.

die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

Vom 15.12.2001 bis 31.12.2023:

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

 

(...

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