Rz. 47
Grds. ist ein Rechtsanwalt infolge seiner Unabhängigkeit (§ 1 BRAO) nicht zur Übernahme eines Mandats verpflichtet.[118] Er kann die Übernahme eines Mandats ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wenn der Rechtsanwalt einen ihm angetragenen Auftrag nicht unverzüglich ablehnt, ist er allerdings gem. § 44 Satz 2 BRAO verpflichtet, dem Anfragenden den aus der verspäteten Mitteilung entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. Rdn 210 ff.). Ausnahmsweise ist ein Rechtsanwalt zur Übernahme eines Mandats verpflichtet, wenn er einer Partei gerichtlich beigeordnet wird (§§ 48 Abs. 1, 49a BRAO; vgl. Rdn 192 ff.).
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