Rz. 190

Verletzt ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten, ist er gem. § 2219 BGB dem Erben für den daraus entstehenden Schaden und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Haftung ggü. Dritten kommt nur unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung in Betracht. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker stellt keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG) dar.[490]

 

Rz. 191

Ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlassverwalter ist den Gläubigern gem. §§ 1985 Abs. 2 Satz 2, 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Schaden verantwortlich, der diesen daraus entsteht, dass der Nachlassverwalter nicht unverzüglich die Eröffnung eines Nachlasskonkurs- oder Nachlassvergleichsverfahrens beantragt, wenn er von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt.

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