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Umstritten war die Frage des Verbots der Sternsozietät.[994] Unter dem Begriff der Sternsozietät versteht man die Zugehörigkeit eines Berufsangehörigen zu mehreren, voneinander verschiedenen Sozietäten.[995] Dieses Verbot war in § 31 BORA normiert, der im engen Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO stand. Danach war es Anwälten gestattet, sich mit Berufskollegen sowie Angehörigen von bestimmten anderen Wirtschaftsberatungsberufen in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung i.R.d. eigenen beruflichen Befugnisse zu verbinden. Aus dieser Formulierung wurde ein gesetzliches Verbot abgeleitet, als Rechtsanwalt mehr als einer Berufsausübungsgesellschaft anzugehören.[996] Die Rechtsprechung hatte dieses Verbot der Sternsozietät als zurzeit nicht verfassungswidrig gebilligt.[997] Mit Wirkung vom 18.12.2007 wurde § 59a BRAO geändert, der jetzt von einer Verbindung "zur gemeinschaftlichen Berufsausübung" spricht und damit weder eine zahlen- noch eine organisationsmäßige Beschränkung vorsieht; der obsolet gewordene § 31 BORA wurde am 18.1.2008 aufgehoben.[998]

Die Möglichkeit der Bildung von Sternsozietäten darf allerdings nicht dazu führen, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zu umgehen. Die der Sternsozietät angehörenden Sozietäten bilden keine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern behalten ihre rechtliche Selbstständigkeit. Deshalb kann der einzelne Rechtsanwalt selbst keine kollisionsbehafteten Mandate bearbeiten.[999]

[994] Vgl. Henssler, ZIP 1998, 2121, 2128; ders., NZG 1999, 1095; Kilian, NJW 2001, 326; Römermann, AnwBl. 1999, 554.
[995] Zum Begriff siehe auch Gehrlein, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 8 Rn 4; vgl. zur früheren Diskussion: Sieg, in: Zugehör, HB der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 409.
[996] Für diese Auffassung: Henssler, ZIP 1998, 2121, 2123; Zuck, NJW 1999, 263; a.A. Becker-Eberhardt, JZ 2000, 418; Kilian, NJW 2001, 326, 327. Krit. zur Verfassungsmäßigkeit: Henssler, ZIP 1998, 2121, 2124; Jawansky, DB 2002, 2699, 2701; Zuck, NJW 1999, 263, 265.
[997] BGH, BB 2006, 238 = ZIP 2006, 282.
[998] Zum Fortfall des Verbots der Sternsozietät: Brüggemann, in: Feuerich/Weyland, BRAO, § 59a Rn 62 ff.
[999] Vgl. Quaas, NJW 2008, 1697 ff.

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