Rz. 458

Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die GmbH. Für schuldhafte Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts, der einer Anwalts-GmbH angehört, haftet dem Mandanten die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Inanspruchnahme der bei der GmbH beschäftigten Anwälte aus dem Mandatsvertrag ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Unter den Voraussetzungen des § 52 BRAO (vgl. Rdn 479 ff.) kann eine weitere Haftungsbeschränkung der Höhe nach vereinbart werden (§ 59m Abs. 2 BRAO).

 

Rz. 459

Dem Mandanten haftet weder der ihm ggü. handelnde Rechtsanwalt noch ein anderes Mitglied der Gesellschaft persönlich mit seinem Privatvermögen.[1062] Deren rechtsgeschäftliches Handeln wird der Gesellschaft zugerechnet (§§ 31, 278 BGB). Die in dem RefE vorgesehene Regelung des § 59p E-BRAO, wonach für berufliche Fehler die mit der Bearbeitung des Auftrags befassten Geschäftsführer neben der Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesamtschuldner haften sollten, wurde nicht Gesetz.[1063] Eine persönliche Haftung des handelnden Rechtsanwalts kann sich ausnahmsweise nur nach den Grundsätzen der sog. Sachwalterhaftung (vgl. Rdn 303, 311, § 13 Rdn 4 ff.) ergeben. Der Rechtsanwalt haftet danach dem Auftraggeber der GmbH insb., wenn er diesem ggü. besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies ist allerdings die begründungsbedürftige Ausnahme.[1064] Denkbar ist ferner eine deliktische persönliche Haftung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür in der Person des handelnden Rechtsanwalts vorliegen.[1065]

 

Rz. 460

Eine Sonderregelung für die Rechtsanwalts-GmbH enthält § 59j Abs. 4 BRAO. Danach haften die Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich, soweit die Berufshaftpflichtversicherung nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird. Das StBerG oder die WPO sehen keine entsprechende Regelung für Geschäftsführer und Gesellschafter von Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor.

 

Rz. 461

Zu beachten bleibt, dass die gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbestände auch für die Rechtsanwalts-GmbH gelten. So besteht bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister die persönliche Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Danach kann eine Haftung bei Verstößen gegen die Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln in Betracht kommen.[1066]

 

Rz. 462

Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, der Auftraggeber könne bei einem Fehlverhalten eines Rechtsanwalts, der Geschäftsführer einer Anwalts-GmbH ist, den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen diesen aus § 43 Abs. 2 GmbHG pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.[1067] Eine der Gesellschaft zuzurechnende Pflichtverletzung des Geschäftsführers ggü. dem Auftraggeber aus dem Anwaltsvertrag ist jedoch nicht mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers aus seiner organschaftlichen Stellung ggü. der Gesellschaft gleichzusetzen. Andernfalls würde die gesetzliche Wertung des § 43 Abs. 1 GmbHG missachtet. Diese Vorschrift begründet keine Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers einer GmbH im Verhältnis zu Dritten, insb. nicht zu Gläubigern der Gesellschaft.[1068] Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer einer Anwalts-GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG besteht daher nicht allein deshalb, weil der Geschäftsführer Pflichten ggü. einem Mandanten verletzt hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter auf Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer verzichten – etwa indem sie den Geschäftsführer entlasten (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG)[1069] – und dadurch pfändbaren Ansprüchen Dritter gegen die Gesellschaft die Grundlage entziehen können, ist daher unerheblich.

[1063] Zu den hiergegen geäußerten Bedenken: Hellwig, ZHR 161 (1997), 337, 357 bis 362; Henssler, DB 1995, 1549, 1551; ders., ZIP 1997, 1481, 1487 f.; Prohaska, MDR 1997, 701 ff.; Römermann, GmbHR 1997, 530, 533 f.; Vorbrugg/Salzmann, AnwBl. 1996, 129, 135.
[1064] Vgl. BGH, 2.6.2008 – II ZR 210/06, BGHZ 177, 25, Rn 14; zur Durchgriffshaftung gegen den anwaltlichen GmbH-Gesellschafter: Henssler, ZAP, Fach 23, S. 285, 296.
[1065] Grams, AnwBl. 2001, 295.
[1066] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 22 Rn 3.
[1067] Henssler, ZHR 161 (1997), 305, 322 f.; ders., ZAP, Fach 23, S. 285, 296; in diesem Sinne auch: Kaiser/Bellstedt, Rn 576.
[1068] BGHZ 31, 258 = NJW 1960, 285, 289.
[1069] Zur Entlastung, ihren Voraussetzungen und ihren Wirkungen: BGHZ 94, 324 = NJW 1986, 129, 130; Brandes, WM 1998, 1, 14; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 36 II. 4. d) aa).

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