Rz. 309
Der Vertragspartner des Mandanten ist grds. verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen. Dies folgt aus der Natur des Anwaltsvertrages. Für ein Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts oder eines freien Mitarbeiters haftet der Rechtsanwalt (Sozietät oder Anwaltsgesellschaft) gem. § 278 BGB.[724] Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob die Hilfskräfte mit Zustimmung des Mandanten hinzugezogen werden.[725] § 278 BGB ist auch anwendbar, wenn der Rechtsanwalt Aufgaben des Anwaltsvertrages auf einen Rechtsreferendar[726] oder einen nicht-juristischen Mitarbeiter[727] überträgt.
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