Rz. 431
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG das – gesamthänderisch gebundene – Vermögen der Partnerschaft. Einer Partnerschaft ist ein deliktisches Fehlverhalten eines Partners analog § 31 BGB zuzurechnen.[1009] Nach § 6 Abs. 1, 2 PartGG ist jeder Partner bzgl. seiner beruflichen Leistungen als geschäftsführender Gesellschafter organschaftlicher Vertreter der Partnerschaft (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB) i.S.d. § 31 BGB.
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