Rz. 209

Ein Rechtsanwalt kann bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, vgl. § 13 Rdn 13 ff.), die jetzt in § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB kodifiziert sind, zum Schadensersatz verpflichtet sein.[537] Die vorvertraglichen Sorgfaltspflichten ggü. einem Vertragsinteressenten sind jedoch wesentlich enger begrenzt als innerhalb eines Vertragsverhältnisses. Eine solche vorvertragliche Haftung kommt auch wegen der Verletzung vorvertraglicher Fürsorge-, Belehrungs- oder Betreuungspflichten in Betracht.[538] Vorvertragliche Pflichten sind häufig im Zusammenhang mit der Aufklärung des Mandanten über voraussichtlich anfallende Gebühren thematisiert worden.[539] Denkbar ist eine vorvertragliche Haftung auch, wenn ein Gericht bereits gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO bzw. § 49a BRAO eine beantragte Beiordnung beschlossen, der Antragsteller mit dem beigeordneten Rechtsanwalt aber noch keinen Anwaltsvertrag geschlossen hat (vgl. Rdn 192 ff.).

[537] Vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 32 Rn 18 ff.; Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 44 Rn 4; Schwärzer, in: Feuerich/Weyland, BRAO, § 44 Rn 12 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, § 44 BRAO Rn 18; Mennemeyer, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 246; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 7 Rn 3.
[538] Zugehör, NJW 1995, Beil. zu Heft 21, S. 11.
[539] BGH, NJW 1998, 136, 137.

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