Rz. 520

Die zu einer Sozietät in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossenen Rechtsanwälte sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2, 3 BRAO berechtigt, ihre persönliche Haftung auf Schadensersatz auf einzelne Mitglieder der Sozietät zu beschränken. Auch diese Regelung erweist sich in der Rechtspraxis allerdings als kaum relevant.

a) Motive des Gesetzgebers

 

Rz. 521

Der Gesetzgeber hat das Bedürfnis für eine Haftungskonzentration v.a. damit begründet, dass das einzelne Mitglied einer Sozietät nur begrenzte Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten habe, soweit es an der Mandatsbearbeitung nicht beteiligt ist. Deshalb soll § 52 Abs. 2 BRAO nicht nur für örtliche, sondern v.a. auch für überörtliche oder interprofessionelle Sozietäten eine sachgerechte Gestaltung des Anwaltsvertrages ermöglichen. Der Mandant werde durch die von jedem Sozius abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung ausreichend geschützt. Auf die Mithaftung der anderen Sozien sei der Mandant dann nicht angewiesen.[1171]

[1171] BT-Drucks 12/4993 v. 19.5.1993, S. 32.

b) Mitglieder einer Sozietät

 

Rz. 522

§ 52 Abs. 2 BRAO regelt die Haftung von "Mitgliedern einer Sozietät". Die Vorschrift hat einen berufsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Gehalt. Zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich umfasst der Begriff "Sozietät" speziell die Rechtsform einer GbR. Berufsrechtlich ist unter Sozietät allgemein der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verstehen (vgl. Rdn 391 ff.). § 52 Abs. 2 BRAO knüpft insoweit an die berufsrechtlichen Vorgaben des § 59a Abs. 1 bis 3 BRAO an. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung steht der berufsrechtliche Gehalt im Vordergrund. Deshalb ist etwa eine Haftungskonzentration auf ein Schein-Mitglied der Sozietät (vgl. Rdn 411 f.) nicht zulässig.[1172] Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Haftungsbeschränkung sind zivilrechtlicher Natur. Eine Haftungskonzentration auf einzelne Sozien wirkt daher auch zugunsten anderenfalls haftender Scheinsozien. Aus dem zivilrechtlichen Gehalt der Vorschrift folgt auch, dass § 52 Abs. 2 Satz 2, 3 BRAO nur für Haftungsbeschränkungen durch Sozietäten in der Rechtsform einer GbR gilt, nicht jedoch für Partnerschaften. Für diese enthält § 8 Abs. 2 PartGG eine Sonderregelung (vgl. Rdn 439 ff.).

[1172] A.A. Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 52 Rn 63; differenzierend Vollkommer/Greger/Heinemann, § 23 Rn 31.

c) Beschränkung der persönlichen Haftung auf Schadensersatz

 

Rz. 523

Bei einer Rechtsanwaltssozietät, die als GbR organisiert ist, haften neben dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen grds. alle Mitglieder der Sozietät aus dem zwischen ihnen und dem Auftraggeber bestehenden Vertrag als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, wenn ein Sozietätsmitglied infolge pflichtwidrigen Verhaltens Mandanten schuldhaft geschädigt hat (vgl. Rdn 391 ff.). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist nunmehr in § 52 Abs. 2 Satz 1 BRAO kodifiziert. Etwas anderes gilt bei einem sog. Einzelmandat an einzelne Mitglieder der Sozietät.

 

Rz. 524

Die bislang einzige höchstrichterliche Entscheidung zu Haftungsbeschränkungen von Mitgliedern einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR stammt aus der Zeit vor Einführung des § 52 BRAO.[1173] Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen grds. auch in der Weise möglich ist, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag entsprechend begrenzt wird und diese Beschränkung der Vertretungsmacht für Dritte erkennbar ist. Diese Möglichkeit ist nach den Grundsatzentscheidungen zur beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr gegeben: Deren Gesellschafter haften im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahin gehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist – auch wenn sie mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist – grds. ausgeschlossen. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grds. nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.[1174]

 

Rz. 525

Als Sonderregelung erlaubt § 52 Abs. 2 Satz 2 BRAO den Mitgliedern einer Sozietät, durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber ihre "persönliche Haftung" zu beschränken. Damit ist die Haftung der Sozien mit ihrem Privatvermögen gemeint. Die Haftung mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen darf nicht beschränkt werden.[1175] Auch bei einer Haftungskonzentration auf einzelne Sozien ist dem Gläubiger daneben der Zugriff auf das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen möglich.[1176]

Unzulässig ist es, die persönliche Haftung aller Mitglieder der Sozietät auszuschließen. Eine solche Vereinbarung ginge über § 52 Abs. 2 BRAO hinaus. Diese Vorschrift regelt abschließend die Möglichkeiten für die in ei...

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