Rz. 316

Gem. § 53 Abs. 1 BRAO ist ein Rechtsanwalt berufsrechtlich verpflichtet, für seine Vertretung zu sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen (auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle während eines Kalenderjahres), wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1, 2 BRAO). Die Bestellung bedarf dann keiner besonderen Form.[742] Die Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 53 Abs. 6 BRAO) ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.[743] Gehört der Vertreter nicht derselben Rechtsanwaltskammer an, erfolgt nur auf Antrag des Rechtsanwalts gem. § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO die Bestellung eines Vertreters durch die Rechtsanwaltskammer. Dem Vertreter stehen gem. § 53 Abs. 7 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.

 

Rz. 317

Denkbar ist, dass ein Rechtsanwalt etwa wegen einer längeren Krankheit, wegen der Verhängung eines zeitlich beschränkten oder vorläufigen Berufsverbots (§ 70 StGB, § 132a StPO) oder wegen eines längeren Auslandsaufenthalts an der Berufsausübung gehindert ist. In der Praxis kam die Bestellung eines amtlichen Vertreters v.a. bei Rechtsanwälten vor, die eine Singularzulassung an einem OLG hatten und die sich gem. § 53 Abs. 3 BRAO durch einen am LG zugelassenen Rechtsanwalt – i.d.R. einen Sozius oder einen angestellten Rechtsanwalt – vertreten ließen, wenn sie selbst – auch nur kurzfristig – an der Berufsausübung gehindert waren. Nunmehr kann die Bestellung eines allgemeinen Vertreters sinnvoll sein, weil die häufige Reisetätigkeit zur Wahrnehmung auswärtiger Termine eine Vertretung am Kanzleiort erforderlich macht. Deshalb ist die Vertreterbestellung auch zulässig, wenn die Abwesenheit berufsbedingt ist und weniger als eine Woche andauert.[744] Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.[745]

[742] Kleine-Cosack, BRAO, § 53 Rn 3.
[743] Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 53 Rn 22.
[744] Vgl. Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 53 Rn 7, 8.

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