Rz. 82

Vertritt der Rechtsanwalt den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben bei der Veräußerung der in ihrem Miteigentum stehenden Immobilie und klärt dabei die gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand, bestehen keine widerstreitenden Interessen, da die beiderseitigen Interessen darauf gerichtet sind, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen und die Nachlassverbindlichkeiten möglichst gering zu halten (gleichgerichtete Interessen).[81]

Bei der Vertretung des Pflichtteilsberechtigten und des Vermächtnisnehmers ist zu bedenken, dass der Vermächtnisnehmer u.U. nach § 2318 BGB an der Pflichtteilslast zu beteiligen ist. Während das Interesse des Pflichtteilsberechtigten in der Regel auf einen möglichst hohen Nachlass abzielt (je höher der Nachlasswert, umso höher auch sein Pflichtteil), dürfte dies beim Vermächtnisnehmer umgekehrt sein (je niedriger der Pflichtteil, umso geringer seine Beteiligung daran). Soweit der Erblasser die Beteiligung des Vermächtnisnehmers an der Pflichtteilslast nicht explizit ausgeschlossen hat (§ 2324 BGB), ist daher von einer Vertretung beider Beteiligter abzuraten.

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