Rz. 51

Unter Beachtung der Regelungen in §§ 3a ff. RVG ist gerade bei erbrechtlichen Mandaten zu überlegen, inwieweit dem Mandanten der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vorgeschlagen werden sollte.

 

Praxishinweis

Nach § 3a RVG wird nunmehr einheitlich für die Vergütungsvereinbarung die Textform gemäß § 126b BGB verlangt. Eine Ausnahme bildet nach § 3a Abs. 1 S. 4 RVG die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Schon aus Beweiszwecken empfiehlt sich aber immer die Wahrung der Textform.

 

Rz. 52

Gerade im Bereich der beratenden Tätigkeit, also insbesondere bei der gestaltenden Beratung, zeigen sich die Vorteile einer durch Vereinbarung geregelten Vergütung, da letztlich der zeitliche Aufwand einer für die Gestaltung notwendigen Beratung meist zum Zeitpunkt der Annahme des Mandats nur sehr schwer einschätzbar ist. Bei einer Berechnung der Vergütung nach dem RVG können dabei sehr häufig Gebührenhöhen entstehen, die entweder dem Mandanten nur sehr schwer vermittelbar sind oder andererseits z.B. bei sehr zeitintensiven Beratungen zu Lasten des Rechtsanwalts nicht mehr eine angemessene Vergütung der Beratungstätigkeit darstellen (dies insbesondere, wenn die Kappungsgrenzen des § 34 RVG greifen).

 

Rz. 53

Aber auch bei der Vertretung des Mandanten, z.B. im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, kann es sich als problematisch herausstellen, die Abrechnung der Vergütung nach dem RVG vorzunehmen. Nicht selten treten Fälle auf, in denen der Pflichtteilsberechtigte den Wert seiner Ansprüche selbst bei weitem zu hoch einschätzt, sich dann aber im Laufe der teilweise sehr arbeitsintensiven Mandatsbearbeitung herausstellt, dass der eigentliche Wert weit unter dem zunächst angenommenen Wert liegt. Zwar ist für die Berechnung der Vergütung nach dem RVG als Gegenstandswert nicht der Wert des im Ergebnis erzielten Anspruchs, sondern der Wert des Auftrags des Mandanten maßgeblich, jedoch ist dieser Wert nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln. Unvernünftige und unrealistische Vorstellungen des Mandanten müssen außen vor bleiben.[28] Es besteht daher die Gefahr, dass sich nach Vorliegen der Abrechnung der Mandant darauf beruft, dass der Rechtsanwalt im Verlauf des Verfahrens hätte erkennen können, dass die von ihm zum Zeitpunkt der Beauftragung angenommenen Werte unrealistisch waren. Auch in derartigen Fällen ist daher zu erwägen, etwaige Unsicherheiten durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die beispielsweise auch einen Mindestgegenstandswert zum Inhalt haben kann – frühzeitig und vorsorglich – zu beseitigen.

 

Rz. 54

Soweit durch diese Vergütungsvereinbarungen die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden und dies an sich nach § 49b Abs. 1 BRAO unzulässig ist, ergibt sich nach § 4 Abs. 1 RVG, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung von Pauschalgebühren und Zeitvergütungen möglich ist.

 

Rz. 55

Nach § 4a RVG in der Fassung ab 1.7.2008 ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Einzelfall möglich.[29] § 4a RVG verweist zunächst für die Begriffsbestimmung "Erfolgshonorar" auf § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO.

Aufgrund der erheblichen Hürden, die für den wirksamen Abschluss einer erfolgsbasierten Vergütungsvereinbarung aufgestellt werden, ist sicherlich fraglich, inwieweit sich eine solche Vergütungsvereinbarung tatsächlich gerade auch bei Vertretung erbrechtlicher Mandate durchsetzen wird. So ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG, dass es nur für den Einzelfall vereinbart werden darf. Dies ist sowohl mandanten- als auch anwaltsbezogen zu verstehen, d.h., dass ein Rechtsanwalt weder generell auf Erfolgshonorarbasis für seine Mandanten tätig sein noch mit diesen eine Absprache treffen darf, dass er grundsätzlich bestimmte Aufträge nur auf der Basis einer erfolgsbasierten Vergütung übernimmt.[30]

Weitere Voraussetzung ist nach § 4a Abs. 1. S. 1 RVG, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten dürfte eine solche Situation in Ansehung der möglicherweise im Verhältnis zum Wert der potentiellen Ansprüche nur unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers häufiger einschlägig sein. Fraglich ist dies allerdings dann, wenn z.B. im Rahmen der Stufenklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erst durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs die Höhe des möglichen Pflichtteilsanspruchs bekannt wird. Das Kriterium der "verständigen Betrachtung" erfordert, dass sich die Entscheidung bei einer objektivierenden "verständigen Betrachtung" als nachvollziehbar und plausibel erweist.[31] Aus § 4a RVG ergeben sich die notwendigen Vereinbarungsbestandteile, nämlich die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Anwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintr...

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