Rz. 54

§ 60 RVG ist auf die gesamte Vergütung nach RVG anwendbar somit nicht nur für die Gebühren, sondern vielmehr auch für die Auslagen, wie z.B. die Reisekosten, vgl. dazu auch die Legaldefinition des Begriffs Vergütung in § 1 Abs. 1 RVG (Gebühren und Auslagen). Wird daher für eine gebührenrechtliche Angelegenheit die bis zum 31.12.2020 geltende Gebührentabelle angewendet, müssen auch die Reisekosten des Anwalts wie die km-Pauschale bei Fahrt mit dem eigenen Pkw (pro gefahrenem km 0,30 EUR) sowie die Abwesenheitspauschalen gem. Nr. 7005 VV RVG noch nach "altem Recht" berechnet werden, auch wenn die Reise für diese Angelegenheit erst ab 2021 erfolgte.

 

Rz. 55

Übersicht:

 
Reisekosten Beträge bis 31.12.2020 Beträge ab 1.1.2021
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer, Nr. 7003 VV RVG 0,30 EUR 0,42 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

nicht mehr als 4 Stunden

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
25,00 EUR 30,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG

Mehr als 4 bis 8 Stunden

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
40,00 EUR 50,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG

mehr als 8 Stunden

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
70,00 EUR 80,00 EUR
 

Rz. 56

Die Reisekosten der Partei berechnen sich nach dem JVEG. § 24 JVEG enthält eine eigene Übergangsvorschrift. Bei der Partei richtet sich der Stichtag nach der Veranlassung der Reise.

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