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Die Rechtsanwaltskammern sind nach §§ 50 Nr. 3, 51 GWG zur Aufsicht über ihre Mitglieder im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach GWG berufen. Sie sind zugleich Bußgeldbehörde (§ 56 Abs. 5 GWG). Zu diesem Zweck führen sie sog. anlasslose Kontrollen durch. Dabei kann es sein, dass die kontrollierten Kammermitglieder sämtliche Akten vorlegen müssen, die im Zusammenhang mit Kataloggeschäften (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG) stehen. Die Identifizierung des Mandanten sollte dann in allen einschlägigen Akten vorhanden sein.

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