Rz. 33

Bei der Erstberatung handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung (vgl. BGH v. 3.5.2007 – Az. I ZR 137/05, AnwBl 2007, 870). Die Vergütung für ein "erstes Beratungsgespräch" mit einem Verbraucher ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG auf 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine Obergrenze, die nichts darüber aussagt, ob überhaupt ein Honorar geschuldet ist und in welcher Höhe. Die Beratung kann auch kostenfrei erfolgen (vgl. BGH v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16, NJW 2017, 2554). Nicht wenige Mandanten glauben sogar, dass dies der Regelfall ist. Wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts", also nach § 612 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist dann die "übliche Vergütung", die allerdings nicht belegbar existiert.

Um Diskussionen mit dem Mandanten, aber auch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Vergütung zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorab die Konditionen zu benennen. Als praktikabel hat sich erwiesen, den abgestimmten Termin per E-Mail zu bestätigen, das Merkblatt beizufügen und auf dessen Geltung hinzuweisen. Wer nicht einverstanden ist, meldet sich in der Regel vor Inanspruchnahme der Beratung. Die Textform des § 3a RVG soll nach der überwiegenden Literaturmeinung für die Beratungsgebühr nicht gelten, sodass auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen in Betracht kommen. Veröffentlichte Rechtsprechung hierzu scheint es nicht zu geben.

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