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Bei Fernabsatzverträgen, also solchen, bei denen das Mandat per Telefon, E-Mail, Post oder Telefax von einem Verbraucher übernommen wird, zudem bei Verträgen, die außerhalb der Kanzlei geschlossen wurden, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht während der Dauer von 14 Tagen zu (§§ 312b f., 355 f. BGB). Auf das Widerrufsrecht kann er nicht wirksam verzichten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt es an einer solchen, endet die Widerrufsfrist erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Eine Vergütung für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen kann der Anwalt nur beanspruchen, wenn der Mandant zuvor belehrt wurde und ausdrücklich verlangt hat, dass der Anwalt mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll.

Die Formulierung orientiert sich stark an den amtlichen Mustern für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular (Anlagen 1 und 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) und klingt daher nicht besonders passend für den Anwaltsvertrag. Da jede Abweichung die Wirksamkeit gefährdet, sollte man die sprachlichen Unzulänglichkeiten in Kauf nehmen.

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