Rz. 1

Wichtige gesetzliche Grundlagen zur Abrechnung in Familiensachen sind:

das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in Kraft getreten zum 1.7.2004 durch das KostRMoG (1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz),
das FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen), das durch Art. 2 des FGG-RG (FGG-Reformgesetzes) zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist,[1]
das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), z.B. zur Bewertung eines Ehevertrags; das GNotKG wurde zum 1.8.2013 eingeführt und hat die KostO (Kostenordnung) ersetzt,[2]
das JVEG (Justizvergütungsentschädigungsgesetz), für die Berechnung der Sachverständigen- und Zeugenauslagen sowie der Reisekosten eines Beteiligten sowie der ehrenamtl. Richtervergütung,
das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),[3] das die Definition für die einzelnen Familiensachen sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten in Familiensachen regelt, die zum Verständnis der Abrechnung in Familiensachen Voraussetzung sind,
die ZPO (Zivilprozessordnung), soweit Verfahrenskostenhilfe in Ehe- und Familienstreitsachen gewährt wird (siehe § 113 Abs. 1 FamFG) bzw. für alle übrigen Familiensachen in § 76 FamFG auf die Vorschriften der ZPO für die Verfahrenskostenhilfe verwiesen wird,
das BerHG (Beratungshilfegesetz), soweit Beratungshilfe gewährt wird,
die BerufsO (Berufsordnung für Rechtsanwälte) und BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), soweit ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe ein Mandat annimmt bzw. ablehnt, das Gebührenunterschreitungsverbot zu beachten hat, oder nach Gegenstandswert abrechnet.
 

Rz. 2

Bei der Abrechnung in Familiensachen kommen zwei Gebührentabellen zur Anwendung. Für den Wahlanwalt die Tabelle nach § 13 RVG und für den beigeordneten Rechtsanwalt die Tabelle nach § 49 RVG.

[1] BGBl I 2008, 2586 ff. (Art. 2).
[2] BGBl I 2013, 2586–2712.
[3] BGBl I 2008, 2586 ff. (Art. 1).

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