Rz. 51

Am 1.8.2013 ist das 2. KostRMoG[21] in Kraft getreten. Im Zuge dieser Kostenrechtsreform wurden unter anderem sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten erhöht. Mit dem KostRÄG[22] wurden zum 1.1.2021 einige inhaltliche Änderungen des RVG vorgenommen sowie die Gebührentabelle erneut angepasst. Beachtlich ist dabei, dass § 60 RVG bereits zum 30.12.2020 neu gefasst wurde[23] und sich aufgrund der inhaltlichen Änderungen Auswirkungen auf Rechtsmittelverfahren ergeben konnten. Ob die Rechtsanwaltsvergütung nach altem oder nach neuem Recht zu berechnen sind, richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG. Für die Gerichtskosten gilt § 73 FamGKG. Im Hinblick auf den Zeitablauf des 2. KostRModG zum 1.8.2013 werden nachstehend allein Übergangsfälle nach dieser Fassung des § 60 RVG zum Stand 30.12.2020 dargestellt. Die unten stehenden Beispielfälle sind auch künftig interessant, wenn es wieder zu einer Erhöhung der Gebührentabellen kommt. Es sollte im Zuge der Abrechnung dann jedoch zusätzlich geprüft werden, ob lediglich die Tabelle erhöht wurde, oder aber weitere inhaltliche Änderungen/Klarstellungen des RVG erfolgt sind, insbesondere im Hinblick auf § 60 RVG.

 

§ 60 RVG

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. 4Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. 5Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15.8.2019 erteilt worden ist.

 

Rz. 52

§ 60 RVG weist die Kriterien auf, auf die es für die Anwendung des richtigen Rechts (Fassung des RVG vor oder ab dem 1.1.2021) ankommt:

die gesamte Vergütung (d.h. auch die Auslagen wie z.B. Reisekosten)
in derselben Angelegenheit
das Datum des unbedingten Auftrags (somit ein Auftrag, der an keine Bedingung mehr geknüpft ist);
bei auftragsloser Tätigkeit: die Beiordnung oder gerichtliche Bestellung;
mehrere Gegenstände.
 

Rz. 53

§ 60 RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung (und somit in dieser alten Fassung auch anwendbar für das 2. KostRMoG) stellte zudem noch auf die die Einlegung eines Rechtsmittels ab, jedoch ausschließlich für den erstinstanzlich bereits tätigen Rechtsanwalt. Diese – für die Fachwelt ohnehin nicht nachvollziehbare – Differenzierung nimmt § 60 RVG in der seit dem 30.12.2020 geltenden Fassung nicht mehr vor.

[21] Gesetz vom 23.7.2013, BGBl I S. 2586 (Nr. 42).
[22] Art. 7 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) v. 21.12.2020, BGBl I S. 3229.
[23] Art. 7 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des KostRÄG 2021 v. 21.12.2020, BGBl I S. 3229.

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