Rz. 72

Anspruchsgrundlage des anwaltlichen Vergütungsanspruchs finden sich im BGB, dort: Geschäftsbesorgungsvertrag §§ 611, 675 BGB. Vergütungsschuldner ist der Auftraggeber.

Ausnahmen: Anspruchsgrundlage des Pflichtverteidigers, im Rahmen der PKH/VKH beigeordneten RA und des Beratungshilfe gewährenden RA durch §§ 44, 45, 55 RVG.

Einige Sonderbestimmungen des RVG verdrängen das BGB, so z.B. § 8 (Fälligkeit), § 9 (Vorschuss), § 10 (Einforderbarkeit), § 11 Abs. 7 (Sondertatbestand zur Verjährungshemmung).

 

Rz. 73

Wer nach RVG abrechnen kann, bestimmt § 1 Abs. 1 RVG (und ergänzend § 5 RVG). Hier findet sich auch die Legaldefinition für den Begriff der Vergütung (Gebühren und Auslagen). Nach RVG können damit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre anwaltliche Tätigkeit abrechnen. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 u. 58 ZPO. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen nach § 1 Abs. 1 S. 3 RVG einem Rechtsanwalt im Sinne des RVG gleich.

 

Rz. 74

§ 1 Abs. 2 BRAGO zählte eine Reihe von Tätigkeiten auf, für welche das RVG nicht gilt. Die Vorschriften des RVG finden somit keine Anwendung, wenn der RA in einer der dort aufgezählten oder ähnlichen Eigenschaft tätig wird. Es handelt sich hier teils um ehrenamtliche Tätigkeiten, die von allen Staatsbürgern und daher auch von einem RA in der Regel unentgeltlich zu übernehmen sind (z.B. Vormund) bzw. um Tätigkeiten, die auch Nicht-Rechtsanwälten übertragen werden und deren Vergütung nach besonderen Vorschriften (z.B. § 1835 Abs. 3 BGB) festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten: Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder eine ähnliche Tätigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So kann insbesondere eine Tätigkeit wie z.B. Durchführung der Abnahme einer Wohnung (Hausverwaltertätigkeit) oder Suche von Käufern für ein Haus (Maklertätigkeit) unabhängig von den berufsrechtlichen Fragen nicht nach RVG abgerechnet werden. Hier ist auch verstärkt darauf zu achten, dass solche ggf. als gewerblich einzustufende Tätigkeiten nicht zu einer steuerlichen "Infizierung" und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen.

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