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Muster 1.5: Zivilklageverfahren

 

Muster 1.5: Zivilklageverfahren

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Die außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung Ihres Anspruchs sind leider ohne Ergebnis geblieben.

Sie müssen nunmehr entscheiden, ob ein Klageverfahren durchgeführt werden soll. Zu den Kosten des Verfahrens verweise ich auf das Merkblatt zu Kosten und Streitwerten.

Wie sieht der Verlauf eines Zivilrechtsstreites aus und was kommt in dessen Verlauf auf Sie zu?

Ich werde in Abstimmung mit Ihnen die Klageschrift (in Familiensachen: den Antrag) fertigen. Diese(n) reiche ich nach Freigabe durch Sie beim zuständigen Gericht, dem _________________________, ein. Das Gericht übermittelt dann eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Diese muss entweder von Ihnen oder von hier aus gezahlt werden. Dies werden wir noch untereinander absprechen. Aufgrund der Vorschussrechnung ist bereits das Aktenzeichen des Gerichts bekannt.

Nach Eingang des Kostenvorschusses wird die Klage an den oder die Klagegegner (in Familiensachen: Antragsgegner) übersendet. In der Verfügung des Gerichts, die wir auch abschriftlich erhalten, wird festgelegt, ob zunächst das schriftliche Vorverfahren durchgeführt wird oder es relativ zeitnah einen Verhandlungstermin gibt. Sollte erst das schriftliche Vorverfahren durchgeführt werden, wechseln die Anwälte Schriftsätze und tauschen sich über Sachverhalt und rechtliche Fragen aus. Das Gericht setzt mit Zustellung der Klage eine Frist zur Stellungnahme. Wenn der Gegner nicht innerhalb dieser Frist reagiert, kann im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil ergehen. Gegen das Versäumnisurteil kann der Gegner innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen, dann wird die Angelegenheit fortgeführt, als hätte es kein Versäumnisurteil gegeben. Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Rechtsstreit positiv für Sie beendet.

Hatte der Klagegegner rechtzeitig erwidert und sieht das Gericht die Sache als verhandlungsreif an, bestimmt es einen Verhandlungstermin. Dieser ist als Güteverhandlung und mündliche Verhandlung bezeichnet. Die Gerichte sind verpflichtet, zunächst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob dieses auch Ihr persönliches Erscheinen und das Erscheinen des Gegners zur Sachaufklärung und für die Güteverhandlung anordnet. Wenn Sie persönlich geladen werden, erhalten Sie diese Ladung zusätzlich zu meinen Abschriften direkt vom Gericht. Sollten Sie nicht an dem Termin teilnehmen können, weil wichtige Termine entgegenstehen, informieren Sie mich bitte zeitnah nach Eingang der Ladung, damit ich Terminsverlegung beantragen kann. Erscheinen Sie unentschuldigt nicht zu dem Verhandlungstermin, kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden. Je nach Verfahrensstand kann ich auch beantragen, Sie vom persönlichen Erscheinen zu entbinden.

Im Gütetermin werden zunächst die Möglichkeiten für eine gütliche Einigung ausgelotet. Kommt es zu keiner Einigung, beginnt die mündliche Verhandlung mit Antragstellung. Danach wird verhandelt. Zu der Verhandlung können bereits Zeugen geladen werden. Am Ende des Termins entscheidet der Richter, ob (weitere) Beweise erhoben werden müssen oder die Sache entscheidungsreif ist.

Muss noch weiterer Beweis erhoben werden, werden erneut Fristen gesetzt und ggf. ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Für Zeugen oder Sachverständige fallen Kosten an. Das Gericht wird einen Kostenvorschuss von der Partei anfordern, die beweisbelastet ist.

Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht ein Urteil (in Familiensachen: Beschluss). Hiergegen kann das Rechtsmittel der Berufung (Beschwerde) eingelegt werden. War das Zivilerfahren beim Amtsgericht anhängig, ist die Berufung zur nächsten Instanz beim Landgericht einzulegen, bei einem erstinstanzlichen Verfahren beim Landgericht geht die Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht.

Berufung kann innerhalb eines Monats einlegen, wer durch das Urteil der I. Instanz beschwert ist, also nicht in vollem Umfang Recht bekommen hat. Es gibt einen Mindestwert für die Beschwer von 600 EUR. Ist dieser nicht erreicht, ist die Berufung unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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