Rz. 58

Im Nachgang zu der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen[55] stellt sich die Frage, ob auch Verfügungen von Todes wegen sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge[56] anhand von verfassungsrechtlichen Vorgaben einer intensiven inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass auch Testamentsklauseln zunehmend auf ihre verfassungsrechtliche und auch europarechtliche Zulässigkeit überprüft werden. So musste sich der europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Auslegung einer Testamentsklausel befassen, wobei es um die erbrechtliche Diskriminierung eines adoptierten Kindes ging.[57]

Im Hinblick auf das Thema "Testamente für Geschiedene und Patchworkehen" seien an dieser Stelle nur zwei Problemkreise dargestellt, die im Rahmen von Geschiedenentestamenten und Testamenten für Patchworkehen relevant sein können:

Grenzen von Potestativbedingungen und Verwirkungsklauseln
Pflichtteilsstrafklauseln.
[55] BVerfG 103, 89 = NJW 2001, 957 = FamRZ 2001, 343; BVerfG FamRZ 2001, 985 = NJW 2001, 2248; BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930; BGH DNotZ 2005, 226; BGH FamRZ 2005, 691; BGH NJW 2005, 2386; BGH NJW 2005, 2391.
[56] Siehe hierzu Wendt, ZNotP 2006, 2; Wachter, ZErb 2004, 238, 306.
[57] NJW 2005, 875 = FamRZ 2004, 1467.

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