Rz. 29

Ganz wesentliche Voraussetzung der korrekten Rechnungserstellung ist die Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt. Das Schriftformerfordernis verbietet die in anderen Branchen zulässige Stellung von anwaltlichen Vergütungsrechnungen per E-Mail, Fax oder anderen Medien. Auch die Unterzeichnung durch einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Vertreter führt zur Unzulässigkeit der Rechnung.[29] Nicht ausreichend ist z.B. die Unterzeichnung durch die Fachangestellte.

Bei der Unterzeichnung gelten auch die Anforderungen der Gerichte an eine Unterschrift. Hier ist mehr als ein Handzeichen oder eine Paraphe erforderlich. Die Unterschrift muss einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug aufweisen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.[30]

Lediglich Vorschussrechnungen müssen diesen Anforderungen nicht genügen.

 

Rz. 30

Die Unterschrift kann jedoch durch eine elektronische Signatur nach § 126 Abs. 3 BGB ersetzt werden.[31] In Zeiten des besonderen Anwaltspostfaches wird dem nur Bedeutung zukommen, wenn Rechnungen unter Anwälten zugestellt werden. Hauptanwendungsbereich wird die Abrechnung von Terminsvertreterkosten oder Korrespondenzanwaltskosten sein. Teilweise wird es auch als ausreichend angesehen, die Rechnung auszudrucken, zu unterzeichnen, zu scannen und per PDF an den Mandanten zu senden.[32] Diese Ansicht ist allerdings umstritten.[33]

[29] Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 10 Rn 30.
[30] BGH, Beschl. v. 11.4.2013 – VII ZB 43/12; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 10 Rn 28.
[31] Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, § 10 Rn 11; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 10 Rn 29.
[32] Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, § 10 Rn 29.
[33] Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, § 10 Rn 7.

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