Rz. 64

Der schnellste und auch kostengünstigste Weg der Titulierung einer Geldforderung ist die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Der Antrag kann und soll inzwischen in elektronischer Form erfolgen. Seit dem 1.12.2008 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Mahnbescheide in maschinenlesbarer Form einzureichen. Dies kann zum einen die Erstellung eines Barcode-Ausdruckes und Übersendung per Post oder auch durch elektronische Erstellung des Antrages nach den EDA-Konditionen der Mahngerichte und Versendung per beA oder – sofern noch verfügbar – durch EGVP erfolgen. Verpflichtend wird die elektronische Übermittlung erst dann, wenn das betreffende Bundesland den elektronischen Rechtsverkehr für Rechtsanwälte verpflichtend eingeführt hat.[76] Diese Einführung erfolgt spätestens zum 1.1.2022.

 

Praxistipp:

Obwohl im Mahnverfahren keine materiell-rechtliche Prüfung stattfindet, ist es wichtig, den Vorrang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG zu beachten. Im Falle eines Einspruches oder Widerspruches ist das Klageverfahren nur zulässig, wenn die Möglichkeit des § 11 RVG ausgeschöpft wurde, nachweisbar keine Aussicht auf Erfolg hat oder der Klagegegenstand über die Möglichkeiten des § 11 RVG hinausgeht.

[76] Mitteilung des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg v. 19.10.2016 (http://www.mahngericht-online.de/aktuelles/STN%20Berliner%20Anwaltsblatt%20Barcode%20Antrag.pdf).

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