Rz. 127

§ 21 AktG begründet Mitteilungspflichten von einer AG und KGaA gegenüber anderen Unternehmen. Die Bestimmung will die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse im Interesse der Aktionäre, der Gläubiger und der Öffentlichkeit sicherstellen.[147] Danach hat eine AG bzw. KGaA den Erwerb einer Schachtelbeteiligung von mehr als 25 % an einer anderen Kapitalgesellschaft unverzüglich dieser Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens ist diesem nach § 21 Abs. 2 AktG außerdem der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung mitzuteilen. Mitteilungspflichtig ist auch der Wegfall der Beteiligung, § 21 Abs. 3 AktG. Sind sowohl der Tatbestand des § 20 als auch der des § 21 AktG verwirklicht, so hat nach allgemeiner Meinung § 20 AktG Vorrang, so dass die Mitteilung nach § 20 AktG genügt.[148]

[147] Zum Auskunftsanspruch hinsichtlich Beteiligungen in der Hauptversammlung vgl. BayObLG AG 1996, 516; KG AG 1996, 131; krit. Hüffer, ZIP 1996, 401.
[148] Vgl. KG AG 2000, 227; Hüffer/Koch, § 20 Rn 1.

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