Rz. 48

Der Kapitalerhöhungsbeschluss zielt auf eine Satzungsänderung (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AktG); es ist deshalb zwingend die Mitwirkung der Hauptversammlung geboten. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; die Satzung kann bis zur Grenze der einfachen Mehrheit eine geringere Mehrheit bestimmen, § 182 Abs. 1 S. 2 AktG[43] (für Ausgabe stimmrechtloser Vorzugsaktien kann die erforderliche Kapitalmehrheit von 75 % jedoch nur herauf-, nicht herabgesetzt werden, § 182 Abs. 1 S. 2 AktG). Nach § 182 Abs. 4 S. 1 AktG soll keine Kapitalerhöhung erfolgen, solange noch Einlagen auf das bisherige Kapital ausstehen und erlangt werden können. Ein Verstoß begründet zwar keinen Beschlussmangel, doch muss das Registergericht die Eintragung der Kapitalerhöhung ablehnen.

Ist die Gesellschaft börsennotiert, so können sich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung Mitteilungspflichten nach WpHG ergeben (vgl. § 49 (früher § 30b) WpHG), die es zu beachten gilt.

[43] Witt, AG 2000, 345.

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