Rz. 117
An sonstigen gesetzlichen Minderheitsrechten sind insbesondere zu nennen:
▪ | Mit 10 % des gesamten Grundkapitals oder anteiligem Betrag von 1 Mio. EUR:
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▪ | Mit 10 % des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals:
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▪ | Mit 5 % des gesamten Grundkapitals oder 500.000 EUR Börsenwert:
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▪ | Mit 1 % des gesamten Grundkapitals oder anteiligem Betrag von 100.000 EUR:
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