Rz. 104

Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies Gesetz oder Satzung bestimmen oder das Wohl der Gesellschaft dies erfordert, § 121 Abs. 1 AktG. Neben der ordentlichen Hauptversammlung zur Erledigung der ihr vorbehaltenen Beschlussgegenstände (siehe Rdn 103) muss die Hauptversammlung einberufen werden

bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals, § 92 AktG,
wenn die Hauptversammlung selbst die Einberufung einer neuen Hauptversammlung beschlossen hat, § 124 Abs. 4 S. 2 AktG,
wenn Aktionäre, die zusammen 5 % oder einen in der Satzung bestimmten niedrigeren Anteil des Grundkapitals repräsentieren, dies verlangen, § 122 Abs. 1 AktG,
wenn nach § 138 S. 3 AktG die Einberufung einer gesonderten Versammlung verlangt wird.

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