Rz. 171

Von den Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen sind die Regelungen i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 1 StPO zu unterscheiden, welche den Verfahrensablauf und die Verfahrensgestaltung betreffen. Gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben.

Dies hat präzise, vollständig und ohne Verweise zu erfolgen. Allein anhand der Rechtsbeschwerdeschrift muss das OLG den Verfahrensfehler vollständig erkennen können.[363]

Beispielsweise gehört zu einer zulässigen Aufklärungsrüge, dass bestimmte konkrete Tatsachen, Zustände oder Vorgänge als aufklärungsbedürftig genannt werden sowie die Angabe eines bestimmten Beweismittels, des erwarteten Beweisergebnisses und der daraus zu folgernden Besserstellung des Betroffenen sowie die Darlegung der Umstände und Vorgänge, aus welchen Gründen sich das Gericht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen musste.[364]

Die Aufzählung der strengen Formerfordernisse in den einzelnen Konstellationen von Verfahrensrügen würde vorliegend den Rahmen sprengen. Insoweit sollte jedoch jeder Verteidiger bereits durch das als bekannt zu unterstellende Revisionsrecht sensibilisiert sein, und im konkreten Fall die aktuelle Rechtsprechung zu Rate ziehen.

[363] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, StPO § 352 Rn 5; BGH, Urt. v. 14.10.1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213–215, Rn 3, juris; Junker, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 3161 m.w.N.
[364] OLG Bamberg, Beschl. v. 30.6.2010 – 3 Ss OWi 854/10, Rn 16, juris = NZV 2011, 44; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl. 2023, StPO § 244 Rn 216 m.w.N.; vgl. auch: Herb, NStZ-RR 2021, 129, 133; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.5.2022 – 2 RBs 71/22, BeckRS 2022, 10553 Rn 5.

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