Rz. 61

Auch etwaige Registerauszüge müssen in der Ermittlungsakte enthalten sein. Die Einsicht in die Auszüge des Fahreignungsregisters ist für die Verteidigung in Verkehrssachen unentbehrlich, genauso wie die genaue Kenntnis über die Tilgungsvorschriften.

 

Praxistipp

Für den Verteidiger empfiehlt es sich allerdings, direkt beim Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister anzufordern, da die in der Bußgeldakte befindlichen Unterlagen evtl. nicht dem neuesten Stand entsprechen können. Die Anfrage ist zu richten an das Kraftfahrtbundesamt, Fahreignungsregister, 24932 Flensburg, unter Vorlage einer Vollmacht.

Der volle Name (auch Geburtsname), das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Wohnanschrift des Betroffenen müssen angegeben werden; eine Vollmacht ist vorzulegen. Es empfiehlt sich, mit dem Betroffenen dessen Personalien vorab zu überprüfen, da das KBA hier nicht nachfragt, sondern die Anfrage ergebnislos zurückschickt. Aufgrund der Bearbeitungszeit kann sich hierzu eine größere Verzögerung der Auskunft ergeben.

Die Auskunft ist gebührenfrei; sie wird nicht fernmündlich erteilt. Regelmäßig genügt ein Fax, da bei nachträglicher Übermittlung per Post zwei Vorgänge angelegt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge